15.06.2009

China veröffentlicht Entwürfe von Leitlinien zum Verbot von Marktmissbrauch

China
Marktbeherrschung
Kartelle

Bereits Ende April 2009 hat die chinesische Behörde gegen unlauteren Wettbewerb (SAIC)  zwei Entwürfe von Leitlinien veröffentlicht, die sich auf das Verbot des Missbrauchs durch marktbeherrschende Unternehmen und auf das Verbot monopolistischer Vereinbarungen beziehen.

Erster Entwurf:

Generell richtet sich das Verbot des Missbrauchs durch marktbeherrschende Unternehmen an Unternehmen und Einzelpersonen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Artikel 18 des so genannten Antimonopolgesetzes listet die Faktoren auf, die auf eine solche Stellung hindeuten, wie z.B. die Ausübung von Kontrolle über die Preishöhe, Quantität oder andere Konditionen sowie die Position am Markt. Der in dem Zusammenhang vorgelegte Leitlinienentwurf erläutert diese Faktoren näher. Darin heißt es, dass sich ein Marktanteil an den Verkaufsumsätzen eines Unternehmens in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung in einem relevanten Markt bemisst. Daneben bezieht der Entwurf andere Kriterien ein, die Ausdruck finanzieller Stärke oder eines besonderen technischen Know-Hows sind.

Artikel 19 des Antimonopolgesetzes enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein Unternehmen mit einem Marktanteil von 50 % und mehr marktbeherrschend ist. Die Vermutung setzt somit im Vergleich zum deutschen und europäischen Recht erst später an. Bei kollektiver Marktbeherrschung (zusammen mit einem anderen Unternehmen) muss ein Marktanteil von 2/3 gegeben sein (ein Unternehmen darf nicht weniger als 10 % haben), und bei einer Konstellation von drei Unternehmen müssen diese zusammen einen Marktanteil von ¾ haben (ein Unternehmen darf nicht weniger als 10 % haben). Die Voraussetzungen für eine Widerlegung der Vermutung werden in dem Leitlinienentwurf näher ausgeführt. 

Missbrauchskonstellationen sind zum Beispiel der "Verkauf von Produkten zu unfairen hohen oder niedrigen Preisen", der nicht gerechtfertigt werden kann, Kampfpreise sowie Fälle von Lieferverweigerung und ausschließlicher Bezugspflichten im Zusammenhang mit ungünstigen Konditionen, sowie diskriminierende Verhaltensweisen. Der Leitlinienentwurf erläutert die Voraussetzungen der einzelnen Konstellationen und der Rechtfertigungsgründe näher und führt Beispiele an. Sofern das marktbeherrschende Unternehmen den Zugang zu wesentlichen Einrichtungen kontrollieren kann, scheint in den Leitlinien eine Art "essential facilities doctrine" zur Anwendung zu gelangen.

Sanktionen bestehen entweder in Untersagungsverfügungen oder in der Anordnung von Bußgeldern in Höhe von bis zu 10 % des Umsatzes des vergangenen Jahres. Auch private Schadenersatzklagen sind zusätzlich möglich

Weitere Erläuterungen zur Anwendung des Verbots des Missbrauchs durch marktbeherrschende Unternehmen in Bezug auf Preisstrategien und auf das Verhältnis zum gewerblichen Rechtsschutz werden demnächst erwartet.

Zweiter Entwurf:

Ebenfalls veröffentlicht wurde ein Entwurf von Leitlinien, die sich auf das Verbot so genannter monopolistischer Vereinbarungen beziehen. Das Verbot bezieht sich zum einen auf horizontale und zum anderen auf vertikale Vereinbarungen sowie stillschweigende Absprachen, wie z. B. Preiskartelle, Produktionsbeschränkungen, Gebietsaufteilungen, Behinderung technischen Fortschritts oder Boykottaufrufe. Der Begriff "monopolistisch" ist insofern irreführend, als die Unternehmen anscheinend keine marktbeherrschende Stellung aufweisen müssen. Der Leitlinienentwurf erläutert die einzelnen Fälle, die dem Verbot unterstehen, näher anhand von Beispielen und schreibt zusätzlich fest, dass auch Fälle des Submissionsbetrugs unter das Verbot fallen.

Freistellungen vom Verbot monopolistischer Vereinbarungen sind möglich, sofern sie zur Förderung des technischen Fortschritts und zur Verbesserung der Warenerzeugung oder zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU beitragen. Hierzu enthält der Leitlinienentwurf keine weiteren Erläuterungen. 

Sanktionen bestehen entweder in Untersagungsverfügungen, in der Einziehung des Mehrerlöses und in der Anordnung von Bußgeldern in Höhe von bis zu 10 % des Umsatzes des vergangenen Jahres. Auch private Schadenersatzklagen sind zusätzlich möglich.

Der Leitlinienentwurf enthält darüber hinaus ein Kronzeugenprogramm für diejenigen Unternehmen, die der Behörde Informationen über Absprachen zukommen lassen. Danach kann der erste Informant bußgeldfrei ausgehen, während der zweite und dritte Informant eine Bußgeldreduzierung in Höhe von 50 % bzw.30 % erwarten dürfen. Die Anstifter eines Kartells sind von den Vergünstigungen ausgeschlossen.