04.05.2009

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung tritt in Kraft

Am 24. April 2009 ist die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten, nachdem die Gesetzesänderung bereits am 13. Februar 2009 vom Bundestag verabschiedet worden war.


Künftig kann das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Ländern außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation, die mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile eines inländischen Unternehmens erwerben möchten, im Einzelfall prüfen und untersagen. Prüfkriterium ist ausschließlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Eine Untersagung ist nur möglich, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich ist. Das Kriterium der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit soll den Vorgaben der Art. 46 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 EG entsprechen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist - so die Gesetzesbegründung - eine Berufung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die öffentliche Sicherheit betrifft das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen, d.h. die Sicherung der Existenz eines Mitgliedstaates gegenüber inneren und äußeren Einwirkungen. Ausdrücklich hat der EuGH eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit bisher bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder der Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung anerkannt.

Die Verschärfung der Kontrolle von Investoren kommt zu einer Zeit, in der die protektionistischen Tendenzen weltweit zunehmen. Sie wird von der Wirtschaft abgelehnt.

Verfahren:

Das BMWi kann innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb eine Prüfung vornehmen. Dies wird dem Erwerber per Verwaltungsakt mitgeteilt. Der Erwerber ist dann verpflichtet, dem BMWi die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln. Nach Eingang der Unterlagen kann das BMWi innerhalb von zwei Monaten den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung untersagen oder Anordnungen erlassen. Nach Ablauf der Fristen kann ein Erwerb nicht mehr aufgegriffen werden. Investoren können bereits vor Vertragsschluss Rechtssicherheit erlangen, indem sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums beantragen.