03.11.2008

Staatliche Beihilfen: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zum beihilfenrechtlichen Umgang in der Finanzkrise

EU
Kommission
Staatliche Beihilfen
Finanzsektor

Mitteilung der Kommission

Wenige Tage nach dem Zusammentreffen des EU-Rats der Finanzminister am 7.Oktober 2008, veröffentlichte die EU-Kommission am 13. Oktober 2008 Leitlinien in Form einer Mitteilung, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe geben sollen, wie die Beihilferegelungen in der gegenwärtigen Finanz- und Bankenkrise angewandt werden können. Als Rechtsgrundlage für kurzfristige finanzielle Zuwendungen im Bankensektor kommt danach neben der Ausnahmevorschrift des Art. 87 Abs. 3 lit c EG-Vertrag, (Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete) auch Art. 87 Abs. 3 lit b EG-Vertrag in Betracht, soweit die Beihilfe zur "Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates" gedacht ist. Diese Vorschrift wird von der EU-Kommission im Allgemeinen sehr restriktiv angewandt und ist nur für besondere Situationen gedacht, in denen das Wirtschaftsleben eines gesamten Mitgliedstaates gestört ist. Solch eine beträchtliche Störung liegt nach Auffassung der EU-Kommission in der gegenwärtigen Situation jedoch vor, sie betrifft sogar die gesamte Gemeinschaft.

Die Leitlinien zeigen Handlungsoptionen und Kriterien auf, welche Maßnahmen derzeit nach dem Beihilfenrecht als zulässig gelten. Damit sollen insbesondere finanzielle Engpässe angesichts einer angespannten Liquiditätslage im Finanzsektor überwunden werden und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt werden. Mitgliedstaaten dürfen demnach für die Dauer der Krise Bürgschafts-, Rekapitalisierungsregelungen und individuelle Finanzhilfen verabschieden und umsetzen, die sich aber auf das absolut Notwendige zu beschränken haben. Sämtliche Maßnahmen müssen in Sechs-Monats-Abständen überprüft werden, und die Ergebnisse müssen der EU-Kommission mitgeteilt werden.

Die Mitteilung regelt weiter, dass Garantien und Bürgschaftsregelungen möglichst allen Finanzinstituten in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen sollten. Auch sollte als Gegenleistung eine angemessene Eigenbeteiligung des Privatsektors vorgesehen werden. Um Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, müssen sich die Finanzinstitute mit Neugeschäften, wie z.B. weiteren Expansionen oder Aktienrückkäufen, mithilfe der staatlichen Unterstützung zurückhalten. Tabu sind auch neue Aktienoptionen für das Bankmanagement.

Eine staatliche Rekapitalisierung von Finanzinstituten muss zwingend von einem Restrukurierungs- oder Liquidierungsplan begleitet werden. Auch solle sich der zuschießende Mitgliedstaat im Gegenzug eine angemessene Gegenleistung, z.B. in Form von Vorzugsaktien, ausbedingen. Die Mitteilung enthält darüber hinaus auch Bestimmungen über die Durchführung einer zügigen Liquidierung eines Finanzinstituts sowie über etwaige Stützungsmaßnahmen seitens der nationalen Zentralbanken.



Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des nationalen Finanz- und Bankenmarktes wird sich bereits auf diese Leitlinien der EU-Kommission stützen.