25.01.2008

Monopolkommisison legt 52. Sondergutachten zum Ministererlaubnisverfahren Asklepios Kliniken Hamburg GmbH/Krankenhaus Mariahilf gGmbH vor

Deutschland
Bundeskartellamt
Bagatellmarkt
Fusionskontrolle

Am 28.12.08 legte die Monopolkommission dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie ihr Sondergutachten zum Zusammenschlussvorhaben der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH (Asklepios) mit dem Krankenhaus Mariahilf gGmbH (Mariahilf) vor, für das Asklepios nach  Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt vom 6.6.2007 am 27.9.2007 eine Ministererlaubnis beantragt hatte. 

Das Zusammenschlussvorhaben bezieht sich auf eine geplante Übernahme von Mariahilf durch Asklepios und eine Zusammenführung dieses Krankenhauses mit der benachbarten Klinik Harburg in einem neuen Klinikum Süd. Der Neubau sollte kostengünstiger sein als die bestehenden Krankenhäuser und eine verbesserte Versorgung insbesondere von Schwerverletzten, von Risikoschwangeren und Frühgeborenen sowie von Brustkrebspatientinnen ermöglichen. Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss untersagt, da dieser die marktbeherrschende Stellung von Asklepios in Hamburg-Harburg verstärkt hätte.

Die Monopolkommission sieht die Voraussetzungen für eine Ministererlaubnis nicht für gegeben an. Die Entscheidung berührt zum einen das Verhältnis von Kartellrecht und Krankenhausplanungsrecht, zum anderen setzt sie sich mit dem Gewicht der Wettbewerbsbeschränkungen auseinander und nimmt eine Würdigung der Gemeinwohlgründe vor.

Verhältnis von Kartellrecht und Krankenhausplanungsrecht

Die Monopolkommission kommt zu dem Ergebnis, dass das Krankenhausplanungsrecht die Anwendung des Wettbewerbsrechts nicht ausschlösse (Asklepios hatte für die vorrangige Berücksichtigung der Krankenhausplanung und – finanzierung und des Planungsprozesses durch die Stadt Hamburg plädiert, die zumindest eine Zusammenarbeit der Krankenhäuser beschlossen hatte). Nach Ansicht der Monopolkommission unterlägen die Planungsleistungen, die nicht unter wettbewerblichen Gesichtspunkten stattfänden, keinem besonders schützenswerten Gemeinwohlinteresse.

Abwägung der Wettbewerbsbeschränkungen mit den Gemeinwohlgründen

Zum anderen stünden nach Ansicht der Monopolkommission der Gefahr erheblicher Einschränkungen des Qualitätswettbewerbs keine wesentlichen Gemeinwohlvorteile durch die Fusion gegenüber.

Zu den Wettbewerbsbeschränkungen: Durch den Zusammenschluss sei der Qualitätswettbewerb, der aus der Sicht von Krankenhäusern und Patienten angesichts mangelnden Preiswettbewerbs den entscheidenden Wettbewerbsparameter darstelle (dies hatte die Monopolkommission bereits in ihrem 45. SG verdeutlicht), stark gefährdet. Bemerkenswert ist, dass die Monopolkommission darüber hinaus auch allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene strukturelle Erwägungen anstellt: Die bestehenden Strukturen sollten nach ihrem Dafürhalten auch deshalb erhalten bleiben, um es dem Gesetzgeber zu ermöglich, im Krankenhaussektor zukünftig Formen eines wirksamen Preiswettbewerbs und einen möglicherweise weiter intensivierten Qualitätswettbewerb zu verankern.

Zu den Gemeinwohlvorteilen: Eine Erhöhung des Versorgungsniveaus durch die Fusion sei nach Auffassung der Monopolkommission äußerst zweifelhaft. Zudem könne die angestrebte Leistungsverbesserung auch ohne die Fusion erreicht werden, da hierzu die wesentlichen Voraussetzungen bereits vorlägen und allenfalls Zusatzinvestitionen in geringem Umfang erforderlich seien. Kostensenkungspotentiale von erheblichem Umfang, die an die Allgemeinheit weitergegeben würden, waren der Monopolkommission nicht ersichtlich.

Asklepios und die Stadt Hamburg haben gegen die Untersagung des Bundeskartellamtes Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Eine Entscheidung
hierzu steht noch aus.