28.02.2008

EU-Umfrage zur Einführung kollektiven Rechtsschutzes (Sammelklage) für Private

EU
Kommission
Private Rechtsverfolgung
Sammelklagen

https://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/collective_redress_en.

Die EU-Kommission (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz) hat Eckpunkte und vier Fragen zum kollektiven Rechtsschutz („collective redress“), insbesondere zur Einführung der Sammelklage, formuliert und im Internet veröffentlicht und zur Konsultation bis zum 3. März 2008 aufgefordert.

Die Generaldirektion Wettbewerb befasst sich ebenfalls seit ihrem Grünbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts mit der Möglichkeit der Einführung von Instrumenten zur kollektiven Rechtsdurchsetzung (Sammelklage, Verbandsklage) für den Kartellrechtsbereich; demnächst werden konkrete Vorschläge in dem für das Frühjahr angekündigten Weißbuch erwartet. Diese Diskussion wird aber mittlerweile durch die breiter angelegte Initiative aus der Generaldirektion Gesundheit überlagert und vorangetrieben. Die Generaldirektion Wettbewerb sieht sich dabei mit der Generaldirektion Gesundheit im grundsätzlichen Einverständnis und will ihre Vorschläge mit dieser abstimmen und eventuell in einen breiteren Kontext (über den Bereich Kartellrecht hinaus) stellen.

Die EU-Kommission hatte bisher verlauten lassen, sie wolle erst umfangreiche empirische Prüfungen vornehmen, bevor sie überhaupt Vorschläge zu Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes machen würde. So läuft gegenwärtig zum Beispiel eine Befragung der Civic Consulting Alleweldt& Kara GbR, die diese im Auftrag der EU-Kommission durchführt und die noch nicht abgeschlossen ist. Die Umfrage kommt daher zu einem frühen Zeitpunkt. In jedem Fall beabsichtigt die EU-Kommission, die Ergebnisse der genannten und anderer Studien sowie ihrer Umfrage bei der Frage zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang eine Initiative kollektiver Rechtsdurchsetzung auf europäischer Ebene gewünscht wird.

Die von der EU-Kommission identifizierten Standards („Benchmarks“) sind Folgende:

·    Die Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, ihre Rechte, die sie nicht adäquat auf einer individuellen Basis durchsetzen können, in zufriedenstellender Weise (im Wege kollektiver Rechtsdurchsetzung) geltend zu machen.

·    Die Rechtsdurchsetzung sollte auf eine Weise finanziert werden, dass die Verbraucher in die Lage gesetzt würden, entweder eine Sammelklage anzustrengen oder im Wege einer Verbandsklage vertreten zu werden. Die Kosten der Klage sollte nicht außer Verhältnis zu dem eingeklagten Betrag stehen.

·    Die Prozesskosten des Beklagten sollten ebenfalls nicht außer Verhältnis zu der Höhe des Streitgegenstandes stehen. Dies soll zum einen den Beklagten schützen, vor allem aber sicherstellen, dass der Beklagte seine eigenen Kosten nicht künstlich und unverhältnismäßig in die Höhe treibe. Letztlich sollen die Verbraucher nicht von einem Rechtssystem abgeschreckt werden, das vorsieht, dass der Unterlegene die Kosten des Obsiegenden zu tragen hat („the ‚loser-pays’ principle“). 

·    Die Schadenkompensation durch Verursacher des Schadens (nach Auffassung der Generaldirektion seien dies anscheinend in der Hauptsache Kaufleute oder Dienstanbieter), gegen die (erfolgreich) geklagt wurde, sollte zumindest den eingetretenen Schaden und Verlust ersetzen, darüber hinausgehender Schadenersatz, z.B. in Form des Strafschadenersatzes („punitive damages“), sollte nicht ersetzt werden. 

·    Zukünftige Schädigungen der Verbraucher sollten vermieden werden, weshalb die Gewinne der Rechtsverletzer als abschreckende Wirkung mitabgeschöpft werden sollten.

·    Die Erhebung unberechtigter Klagen („unmeritorious claims“) sollte nicht begünstigt werden.

·    Vergleichsabschlüsse sollten in ausreichendem Maße gefördert werden.

·    Das für die Handhabung kollektiver Rechtsmittel zuständige Informationsnetzwerk (Anm.: Über den Ursprung und die Träger dieses Netzwerks bewahrte die Studie Stillschweigen) sollte ebenfalls für die effektive Bündelung individueller Klagen Sorge tragen.

·    Die Verfahrensdauer sollte aus Sicht der Parteien nicht unverhältnismäßig lang sein.

Die EU-Kommission möchte explizit in Erfahrung bringen, ob

·    Einverständnis mit diesen Standards bestünde,
·    diese genannten Standards wichtig seien,
·    mehr oder weniger Standards notwendigerweise zu identifizieren seien und ob
·    bereits Erfahrungen mit kollektiven Rechtsschutzinstrumenten bestünden, insbesondere in bestimmten Bereichen und bei grenzübergreifenden Streitigkeiten