01.02.2008

EU-Kommission verabschiedet neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen

Am 23.1.2008 veröffentlichte die EU-Kommission die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Umweltschutzbeihilfen. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und der Industrie Anreize zur Intensivierung ihrer Umweltschutzmaßnahmen bieten und sind damit ein wichtiger Teil des am selben Tag vorgestellten umfangreichen Pakets zum Klimaschutz und zur Förderung erneuerbarer Energien. Ziel des Gesamtpakets ist es, die Vorgaben des Europäischen Rates vom März 2007 umzusetzen; danach soll die Europäische Union ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 Prozent reduzieren und ihren Anteil von erneuerbaren Energiequellen am Energieverbrauch auf 20 Prozent erhöhen. Das reformierte europäische Emissionshandelssystem, mit dem die Emissionen EU-weit gedeckelt werden, soll dabei der CO2-ausstoßenden Industrien Anreize liefern, saubere Produktionstechnologien zu entwickeln (hierauf nehmen die Leitlinien in den Ziff. 139 bis 141 Bezug).

Die Beihilfenkontrolle im Bereich des Umweltschutzes soll in erster Linie sicherstellen, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen bei Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu einer Umweltentlastung führen, die ohne die Beihilfe nicht eintreten würde; sie besitzen somit eine Lenkungsfunktion. In erster Linie soll für die Schädigung der Umwelt zwar der Verschmutzer („Verursacher“) nach dem „Verursacherprinzip“ finanziell zur Verantwortung gezogen werden. („Verursacherprinzip“). Darüber hinaus können staatliche Beihilfen dazu dienen, einzelne Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihr Verhalten zu ändern und ökologisch unbedenklichere Verfahren einzuführen bzw. in umweltfreundlichere Technologien zu investieren. Staatliche Beihilfen können Mitgliedstaaten auch ermöglichen, über die Gemeinschaftsnormen hinausgehende Vorschriften festzulegen und zugleich zu verhindern, dass bestimmte Unternehmen dadurch finanziell zu stark belastet werden.
Die Leitlinien gestatten, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien, eine großzügige finanzielle Unterstützung gezielter Beihilfemaßnahmen.

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen aus dem Jahr 2001 sind die Folgenden:

Neue Bestimmungen, z. B. über Beihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Normen, Beihilfen für Umweltstudien, Beihilfen für Fernwärme, Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung und Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten.
Anhebung der Beihilfeintensitäten: Je nach Unternehmensgröße auf 50 bis 60 % (bei Großunternehmen) und auf  70 bis 80 % (bei KMU), mit der Möglichkeit eines weiteren 10 %-Aufschlags für Investitionsvorhaben, die Öko-Innovationen (d.h. jede Form der Innovation, die eine deutliche Verbesserung des Umweltschutzes bewirkt oder zum Ziel hat) beinhalten und darauf abzielen, über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder den Umweltschutz zu verbessern. Bei Ausschreibungen ist sogar eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig. Die Aufschläge für Unternehmen in Fördergebieten sowie für Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen entfallen künftig.
Bei Umweltsteuerermäßigungen sind nach wie vor langfristige Ausnahmeregelungen ohne Auflagen zulässig, sofern der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag nicht unterschritten wird. Bei Unterschreitung (und erst Recht bei Befreiung) ist nachzuweisen, dass diese Regelungen notwendig und verhältnismäßig sind.
Neu ist die Einführung einer eingehenden Prüfung für hohe Beihilfen zugunsten einzelner Unternehmen, bei Beihilferegelungen für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen wird jedoch nur auf der Ebene der Regelung und nicht der Unternehmensebene geprüft.
Enge Verknüpfung mit der künftigen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: Einige Kategorien von Umweltschutzbeihilfen sollen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes nicht mehr bei der Kommission angemeldet werden müssen.