24.07.2008

EU-KOM erlässt allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung im Beihilfenrecht

EU
Kommission
Beihilfenrecht
Gruppenfreistellungsverordnung

https://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/gber_final_de.pdf

Nach drei Vorentwürfen hat die EU-Kommission am 7. Juli 2008 die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGGVO) erlassen, mit der eine ganze Reihe von Beihilfemaßnahmen automatisch genehmigt wird, so dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Beihilfen nicht mehr vorab bei der Kommission anmelden müssen. Die neue Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentli-chung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die AGGVO gilt für KMU-Beihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beihilfen zur Förderung des Un-ternehmertums wie Beihilfen für junge, innovative Unternehmen, Beihilfen für neugegründete kleine Unternehmen in Fördergebieten und Beihilfen zur Bewältigung von Problemen, mit denen insbesondere Unternehmerinnen zu kämpfen haben. Die Verordnung soll die Mitgliedstaaten dazu ermutigen, die staatlichen Fördermittel auf Maßnahmen zu konzentrieren, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten. Zugleich verringert sie den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Beihilfeemp-fänger und die Kommission.

Im Einzelnen:

In dieser neuen AGGVO sind die Bestimmungen von bislang fünf Verordnungen zusammenge-fasst worden. Dies betrifft Beihilfen für KMU, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten von KMU, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Regionalbeihilfen. Zum anderen werden fünf neue Kategorien von Beihilfen, die zuvor nicht freigestellt waren, in die Verordnung miteinbezogen. Dies sind Umweltschutzbeihilfen, Innovationsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für große Unternehmen, Risikokapitalbeihilfen und Beihilfen für neugegründete Frauenunternehmen. Die Freistellungsvoraussetzungen für diese Arten von Beihilfen entsprechen den unlängst angenommenen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen, den Risikokapitalleitlinien und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Ent-wicklung und Innovation. Die Verordnung baut zudem auf den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf und stellt mehrere dieser Beihilfen, wie z.B. Beihilfen zur Förderung von Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder zur Förderung erneuerbarer Energien und Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht frei.
 
Gemäß der AGGVO gelten nun folgende Kategorien von Beihilfen als genehmigt:

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 13),

Regionalbeihilfen für neugegründete kleine Unternehmen (Art. 14)

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 15)

Beihilfen für neugegründete kleine Frauenunternehmen (Art. 16)

Beihilfen für Investitionen, die es ermöglichen, über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinauszugehen (Art. 18)

Beihilfen für Fahrzeuge, die über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinausgehen (Art. 19)

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Art. 20)

Beihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Art. 22)

Beihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 22)
Beihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 23)

Beihilfen für Umweltstudien (Art. 24)

Umweltschutzbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen (Art. 25)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26)

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27)

Risikokapitalbeihilfen (Art. 29)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Art. 31)

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32)

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Art. 34)

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35)

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützen Dienstleistungen (Art. 36)

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37)

Ausbildungsbeihilfen (Art. 39)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41)

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 42)