18.08.2008

China legt Aufgreifschwellen bei der Fusionskontrolle fest

Zwei Tage nach Inkrafttreten des chinesischen Antimonopol-Gesetzes veröffentlichte der chinesische Staatsrat am 3. August 2008 eine Verordnung zu den Aufgreifschwellen der chi-nesischen Fusionskontrolle, die die im Antimonopol-Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Fusionskontrolle ergänzt. Die Aufgreifschwellen weichen von dem Entwurfstext vom März 2008 ab. Anmeldepflichtig sind von nun an Transaktionen, bei denen der weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen im vorangehenden Geschäftsjahr 10 Mrd. RMB (Renminbi) übersteigt, was ungefähr 1.32 Mrd. USD entspricht, und bei denen wenigstens zwei Beteiligte einen Umsatz von mehr als 400 Mio. RMB (ungefähr 52,6 Mio. USD) in der Volksrepublik China erzielen.
Alternativ wird die Anmeldepflicht ausgelöst, wenn der Umsatz aller Beteiligten in der Volksrepublik China 2 Mio. RMB (ungefähr 292 Mio. USD) überschreitet und wenigstens zwei Beteiligten einen Umsatz von mehr als 400 Mio. RMB (ungefähr 52,6 Mio. USD) in der Volksrepublik China erzielen. Diese Umsatzschwellen sind etwas höher als diejenigen, die noch im Entwurf vom März angegeben waren. Die ursprüngliche vorgesehene dritte Auf-greifschwelle, die sich an Marktanteilen der Beteiligten orientierte, ist wieder fallengelassen worden. Die Kalkulation der Umsätze folgt je nach dem Betätigungsfeld der Beteiligten teil-weise unterschiedlichen Regelungen (so z.B. für den Banken- und Versicherungssektor und den Wertpapierbereich).
Die Bestimmungen der Fusionskontrolle sind nach wie vor mit einigen Unsicherheiten behaf-tet. So fehlt es noch an einer verlässlichen Definition des Zusammenschlusses. Auch werden weder ein beschleunigtes Verfahren für einfache Fälle vorgesehen noch besteht Raum für Ausnahmen von der Anmeldeverpflichtung. Schließlich besteht auch keine Klarheit darüber, wie mit vertraulichen Informationen umgegangen wird. Es bleibt abzuwarten, ob für diese of-fenen Fragen weitere Regelungen veröffentlicht werden oder wie, andernfalls, diese Fragen von der zuständigen Behörde (Wirtschaftsministerium) behandelt werden.