28.02.2008

Bundeskartellamt veröffentlicht Mustertexte für Nebenbestimmungen in Fusionskontrollverfahren

Am 18. 2. 2008 hat das Bundeskartellamt (BKartA) verschiedene Mustertexte für mögliche Nebenbestimmungen in Fusionskontrollverfahren und für einen Treuhändervertrag im Internet zum Abruf zur Verfügung gestellt. Anders als die EU-Kommission in ihrem Entwurf von Leitlinien für Abhilfemaßnahmen hatte das BKartA zuvor keine Befragung der Öffentlichkeit durchgeführt. Allerdings weist es darauf hin, dass diese Mustertexte rechtlich unverbindlich seien; sie seien jedoch geeignet, das Fusionskontrollverfahren zu beschleunigen, da eine Verhandlung über die Ausgestaltung der Nebenbestimmungen – folge man den Mustertexten – entbehrlich sei.

Die Mustertexte beruhten – so das BKartA - auf den Erfahrungen, die das Amt bisher in der Praxis der Fusionskontrolle gesammelt habe. Dabei enthielten sie alle wesentlichen Elemente, die im Normalfall in den Nebenbestimmungen und im Treuhändervertrag enthalten sein sollten. Sie könnten jedoch nicht alle möglichen Fallkonstellationen erfassen. Vielmehr beließen sie die Flexibilität zur Ergänzung und zur Anpassung an Besonderheiten im Einzelfall; auch künftige rechtliche und tatsächliche Entwicklungen  könnten so Berücksichtigung finden. Es bleibt abzuwarten, ob angesichts der bestehenden Mustertexte daraus ein gewisser „Druck“ auf die Unternehmen folgt, sich in erster Linie an diese Mustertexte zu halten. Eine solche Sorge besteht jedenfalls gegenüber den Leitlinien der EU-Kommission, die von diesen ohne ersichtlichen Grund jedenfalls nicht abweichen dürfte. 

Das BKartA kann einen Zusammenschluss, der wettbewerblichen Bedenken begegnet, mit Nebenbestimmungen freigeben, wenn diese die Bedenken gegen den Zusammenschluss ausräumen. Freigaben von Zusammenschlussvorhaben sollen im Falle von strukturellen Auflagen (z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen) nach Maßgabe der Merkblätter in Form von aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen angeboten werden. Dabei komme eine Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens in Form einer aufschiebenden Bedingung anscheinend bei Konstellationen in Betracht, bei denen die Zusammenschlussbeteiligten über eine „nicht unbeachtliche Marktmacht“ verfügten.

·    Mustertext (Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens unter aufschiebenden Bedingungen): Steht ein Zusammenschlussvorhaben unter einer Veräußerungsverpflichtung, erfolgt die Freigabe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die für notwendig erachtete Veräußerung veranlasst wird. Dabei gilt die Bedingung als erfüllt, wenn der zuständigen Beschlussabteilung nachgewiesen wurde, dass die dingliche Veräußerung bis zum Ablauf der gesetzten Frist rechtswirksam vollzogen worden ist. Kommt eine solche Veräußerung bis zum Ablauf der Frist nicht zu Stande, kann sie nicht mehr erfolgen oder wird sie wirksam angefochten, entfaltet die Entscheidung keine Freigabewirkung. Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt.
 
·    Mustertext (Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens unter auflösenden Bedingungen): Steht die Freigabe unter einer auflösenden Bedingung, tritt diese ein, wenn die Veräußerung nicht innerhalb der bestimmten Frist unter Beachtung nachfolgender Bestimmungen erfolgt ist. Kommt eine solche Veräußerung nicht zu Stande, kann sie nicht mehr erfolgen oder wird sie wirksam angefochten, entfällt die Freigabewirkung der Entscheidung. Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt.

·    Mustertext (Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens unter Auflagen): Auch bei einer Freigabe im Wege einer strukturellen Auflage steht diese unter der auflösenden Bedingung, dass gegen die vor der Veräußerung bestehenden Pflichten verstoßen wird. Die für den Zeitpunkt nach der Veräußerung aufgeführten Pflichten sind für die Freigabe notwendige Auflagen, um die strukturellen wettbewerblichen Auswirkungen der Veräußerung sicherzustellen. Diese können je nach Bedeutung der Pflichten im konkreten Fall, ebenfalls als auflösende Bedingung formuliert werden mit der Maßgabe, dass die Freigabewirkung bei Bedingungseintritt entfällt.

·    Mustertext (Treuhändervertrag): Das BKartA kann daneben anordnen, dass die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen einen Treuhänder einsetzen, dessen Aufgabe darin besteht, die Erfüllung der Nebenbestimmungen zu überwachen. Der Treuhänder wird auf Grundlage eines Vertrags mit dem zu seiner Einsetzung verpflichteten Unternehmen tätig; dieser Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Bundeskartellamt. Der Mustervertrag enthält Bestimmungen zur Begründung des Treuhandverhältnisses, zu den Rechten und Pflichten des Treuhänders (als Sicherungs-oder Veräußerungstreuhänder), zur Beendigung des Treuhandverhältnisses und zur Begründung eines neuen Treuhänderverhältnisses bei Nichtigkeit der Veräußerung).