18.07.2007

Nationale Rechtskraft wird bei der Rückforderung gemeinschaftswidriger Beihilfen durchbrochen

In dem Vorabentscheidungsverfahren Lucchini Siderurgica Rs. C-119/05 wurde dem Gerichthof die Frage vorgelegt, ob es "rechtlich möglich und geboten, dass die innerstaatliche Verwaltung die Beihilfe, die ein Einzelner erhalten hat, von diesem zurückfordert, obwohl ein rechtskräftiges Zivilurteil vorliegt, das die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung dieser Beihilfe ausspricht". Mit seiner Entscheidung vom 18.07.2007 hat der Europäische Gerichtshof diese Frage bejaht und klargestellt, dass die Rechtkraft eines nationalen Urteils zu durchbrechen ist, soweit sie den Vollzug einer bestandkräftigen Entscheidung der Kommission, durch welche die Gewährung einer Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, verhindert. Der Entscheidung kommt erhebliche Bedeutung zu, da ab nun sogar die Rechtskraft eines nationalen Urteils nicht die Rückforderung einer Beihilfe stoppen kann. Mit diesem Verfahren hat der Gerichthof erneut gezeigt, dass die Rückforderung von gemeinschaftswidrigen Beihilfen grundsätzlich unabhängig von nationalem Recht zu erfolgen hat.