13.11.2007

§ 63 Abs.2 GWB: Bedeutung des Grundsatzes Treu und Glauben im Rahmen der materiellen Beschwer

Deutschland
Bundesgerichtshof
Kartellsenat
Materielle Beschwer

https://www.bundesgerichtshof.de/

Mit seiner Entscheidung (KVR 25/06) vom 25.09.2007, die seit dem 13.11.2007 veröffentlicht ist, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, inwieweit bei Fusionskontrollverfahren die materielle Beschwer, die neben der Beschwerdebefugnis zur Begründung eines besonderen Rechtschutzinteresses erforderlich ist, aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben entfallen kann. In dem ihm vorgelegten Verfahren hatte die Klägerin, eine Beteiligte nach § 54 Abs.2 Nr. 2 GWB, nach Erlass einer Freigabeentscheidung des Bundeskartellamtes ein Angebot auf Übernahme ihrer Anteile am Zielunternehmen angenommen, im Weiteren jedoch trotzdem versucht auf gerichtlichem Wege gegen die Freigabe des Zusammenschlusses vorzugehen. Die Klägerin brachte insoweit primär vor, dass der Erwerber der Anteile durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt habe. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ergebnis darin, dass eine solche Klage unzulässig sei. Der Kartellsenat ging davon aus, dass ein solches Vorgehen der Klägerin jedenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben der materiellen Beschwer entbehre. Entschließe sich nämlich die Klägerin dazu, ein Angebot auf Übernahme ihrer Anteile am Zielunternehmen aufgrund einer noch nicht bestandskräftigen Freigabeentscheidung des Bundeskartellamtes anzunehmen, so würde sich die Klägerin mit einem späteren gerichtlichen Verfahren gegen diese Freigabeentscheidung in Widerpsruch zu ihrem getätigten Anteilsverkauf setzen, durch den der Zusammenschluss erst ermöglicht wurde. Um ein derartig widersprüchliches Verhalten zu vermeiden, hätte die Klägerin vielmehr die Annahme des Angebots von der Bestandskraft der Freigabeentscheidung abhängig machen müssen.