23.09.2006
USA: Justizministerium schickt zwei Stellungnahmen (amicus briefs) an den Supreme Court
USA
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https://www.usdoj.gov/atr |
Der US Supreme Court wird in der laufenden Sitzungsperiode zwei interessante Kartellfälle verhandeln, zu denen das Justizministerium jetzt Stellungnahmen (amicus briefs) eingereicht hat. Es geht um Fragen, die auch in Europa noch nicht ausdiskutiert sind.
Weyerhaeuser v. Ross-Simmons
Können die Grundsätze für das Verbot von Unterpreisverkäufen (predatory pricing) auch auf Überpreiseinkäufe (predatory bidding) angewendet werden?
Weyerhaeuser betreibt im Norden der USA Sägewerke und bezog bestimmte Hölzer von Waldbesitzern (Marktanteil auf dem regionalen Beschaffungsmarkt ca. 66 Prozent). Das Unternehmen bot sehr hohe Einkaufspreise. Ross-Simmons konnte nicht mithalten, schloss sein Werk und verlangt Schadensersatz.
Das Bezirksgericht wandte den „business purpose test“ an, erkannte auf „unfaire Preise“ und gab der Klage statt. Das Berufungsgericht stimmte im Ergebnis zu und lehnte es ab, die Entscheidung Brooke Group v. Williamson (1993) des Supreme Court über Unterpreisverkäufe spiegelbildlich zu berücksichtigen, weil keine direkte Gefahr für die Endverbraucherpreise bestünden.
Das Justizministerium widerspricht und sieht darin eine Behinderung gesunden Wettbewerbs. Entsprechend der Entscheidung Brooke Group sollte es darauf ankommen, ob Weyerhaeuser die Verluste durch seine Verkaufsstrategie ausgleichen kann (recoupment). Dies ist weder auf dem Beschaffungsmarkt möglich (Gefahr von Marktzutritten bei hohen Preisen), noch auf dem (nationalen) Absatzmarkt, wo das Unternehmen nur einen Anteil von 3 Prozent hält.
Bell Atlantic v. Twombly
Was muss bei einer Schadensersatzklage vorgetragen werden, die auf eine Absprache von Unternehmen, die sich parallel verhalten, gestützt wird?
Bell Atlantic und drei andere Beklagte sind Unternehmen der Telekommunikation. Twombly behauptet, sie verhielten sich gleichförmig, indem sie Wettbewerber um die „letzte Meile“ nicht ausreichend unterstützten und sich zudem gegenseitig in ihren jeweiligen lokalen Märkten keine Konkurrenz machten. Twombly hatte zum Parallelverhalten vorgetragen, nicht aber zu der Absprache, die daraus geschlossen werden soll.
Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Dem Parallelverhalten könne zwar eine Absprache zugrunde liegen. Es kann sich aber auch um bewusstes Parallelverhalten (conscious parallelism) handeln, das sich einfach aus den Marktverhältnissen ergibt. Wer sich auf die erste Alternative beruft, muss deshalb dazu auch vortragen. Das Berufungsgericht hob auf und ließ damit den Schluss von Parallelverhalten auf Absprachen weitgehend zu.