04.01.2006
Simon Williams (OFT): The investigation of cartels in the UK: Some current issues (Vortrag)
Großbritannien
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https://www.oft.gov.uk/news/speeches+and+articles/2005/0905.htm |
Die britische Wettbewerbsbehörde hat im Juli 2005 dargelegt, wie sie mit Selbstanzeigen von Unternehmen und Einzelpersonen umgehen will (leniency and no-action – www.oft.gov.uk/business/cartels). OFT will diese Handhabung etwa 1 Jahr lang testen und Mitte 2006 eine endgültige Anleitung (final guidance) herausgeben.
Drei Fälle sind zu unterscheiden:
- Type A Cases: Der Anzeigende ist der Erste, es läuft noch keine Untersuchung. Hier wird automatisch Straffreiheit (immunity) gewährt.
- Type B Cases: Der Anzeigende ist der Erste, es ist aber schon eine Untersuchung eingeleitet. Ein Straferlass steht hier im Ermessen des OFT, aber er ist eher die Regel als die Ausnahme.
- Type C Cases: Der Anzeigende ist nicht der Erste, es läuft auch schon eine Untersuchung. Straflosigkeit wird hier viel seltener erreicht werden können (more sparingly), ist aber bei einem erheblichen Mehrwert der gelieferten Informationen auch nicht ausgeschlossen.
Mr. Williams befasst sich vor allem mit der sehr praktischen Frage, wie ein anzeigewilliges Unternehmen herausfinden kann, ob das OFT schon etwas über ein Kartell weiß. Davon hängt ab, um welchen Fall es sich bei einer Anzeige handeln würde und in zeitlicher Hinsicht, wie das Unternehmen durch schnelles Handeln seine Priorität wahren kann (marker system).
Der Anwalt des Unternehmens kann sich an OFT wenden und braucht zunächst nur den betreffenden Wirtschaftssektor zu nennen, worauf ihm das OFT Auskunft geben wird. Weiß OFT noch nichts, wird der Antrag sofort gestellt werden (Type A), bei den anderen Fällen kann der Anwalt mit seinem Mandanten überlegen, ob ein Antrag Typ B oder C gestellt wird. Wenn das Unternehmen für seinen Antrag auf diese Weise einen „marker“ erhält, muss sehr bald die rechtfertigende Information über das Kartell nachgeliefert werden. Mr. Williams unterstreicht, dass auf diese Weise ein Antrag auch schon möglich ist, bevor das Unternehmen seine internen Untersuchungen über das Kartell abgeschlossen hat.
In bestimmten Fällen ist es auch möglich, einen anonymous marker zu erhalten, bei dem das Unternehmen zunächst nicht genannt wird. Dies wird empfohlen, wenn das Unternehmen eine Selbstanzeige bei der Kommission erwägt, zuvor aber wissen möchte, ob in Großbritannien ein Fall nach dem Typ A gegeben wäre.
Im Übrigen kann ein Antrag auch während einer laufenden Untersuchung des Unternehmens gestellt werden, fällt dann aber nur unter den Fall Typ C.
Informationen aus Selbstanzeigen werden an andere Kartellbehörden nur mit Zustimmung des Anzeigenden weitergegeben, ausgenommen die Information der GD Wettbewerb, doch wird hier der Anzeigende vorher konsultiert.
Die Straflosigkeit bestätigt OFT dem Anzeigenden durch einen no-action letter. Er bezieht sich allein auf den Kartellverstoß. Liegen andere Straftaten vor, können sie verfolgt werden. Jedoch hat das Serious Fraud Office (SFO) zugesagt, einen solchen Brief des OFT zu respektieren und von einer eigenen Verfolgung abzusehen.