09.03.2006
Scott Hammond (DoJ): International Cartel Prosecutions
USA
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https://www.usdoj.gov/public/speeches/21486.htm |
Mr. Scott D. Hammond ist Deputy Assistant Attorney General for Criminal Enforcement im amerikanischen Justizministerium. Er hat am 2. März 2006 in San Francisco vor dem National Institute on White Collar Crime einen Vortrag mit dem Titel „Charting New Waters in International Cartel Prosecutions“ gehalten. Darin befasst er sich mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kartellen, besonders auch mit der Bestrafung der verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens:
- Mehrere Staaten ahnden Kartelle strafrechtlich oder sind dabei, ihre Gesetze in diese Richtung zu ändern. In Australien liegt ein Gesetzentwurf vor (5 Jahre Gefängnis). In Japan sind durch eine Änderung des Antimonopoly Act im Januar 2006 die behördlichen Befugnisse bei der Kartellverfolgung ausgebaut worden. In Israel hat es strafrechtliche Verurteilungen gegeben, die allerdings in gemeinnützigen Arbeitsdienst umgewandelt worden sind. In Irland hat gerade in diesen Tagen der erste Kartellprozess in Europa begonnen, der mit Gefängnisstrafen für Preisabsprachen enden könnte (Heizölbranche). Der irische Competition Act erlaubt eine Höchststrafe von 5 Jahren Gefängnis.
- Die internationale Zusammenarbeit der Kartellbehörden wird in vielfacher Weise verstärkt (workshops bei ICN usw.). gegen Einzelpersonen setzen die USA Grenzüberwachungen bei der Einreise (border watches) ein und schreiben gesuchte Kartellanten bei Interpol mittels einer „Red Notice“ zur Fahndung und Ergreifung zwecks Auslieferung aus. Ein erstes Auslieferungsverfahren ist in Großbritannien erfolgreich durchgeführt worden. Der Innenminister hat die Auslieferung verfügt. Damit ist im UK ein Antitrustverstoß in den USA eine auslieferungsfähige Tat (es kommt nur darauf an, dass ein solches Verhalten im UK ebenfalls strafbedroht ist, nicht notwendigerweise als Kartellverstoß: im konkreten Falle war dies der Betrugstatbestand).
- Die amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in den letzten Jahren die Erfahrung gemacht, dass der Abschreckungseffekt von Gefängnisstrafen für Manager sehr hoch ist. Deshalb wird zunehmend eine harte Linie verfolgt. Angebote einer höheren Geldbuße gegen Straferlass werden nicht angenommen. Die Sentencing Guidelines, die im November 2005 ergänzt worden sind, sehen nun eine Höchststrafe von 9 Jahren Gefängnis vor.
- Bei Amnestieanträgen können die verantwortlichen Personen im Unternehmen mit einbezogen werden. Die Wettbewerbsbehörden gehen jetzt aber dazu über, bestimmte Personengruppen auszunehmen (carve-out): Mitarbeiter, die schuldhaft (culpable) gehandelt haben, die Kooperation verweigern oder gegen die noch ermittelt wird.