02.12.2006

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels

Deutschland
GWB
Energierecht
Lebensmittelhandel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat am 8.11.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels (Referentenentwurf) veröffentlicht. Dieser Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Am 27.11.2006 fand hierzu bereits eine Verbändeanhörung statt.

Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen Folgendes vor:

1) Preismissbrauch in der Energieversorgung

Durch ein Artikelgesetz soll im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) insbesondere ein neuer § 29 eingefügt werden, wodurch die Versorgungsunternehmen, d. h. Anbieter von Elektrizität, Gas oder Fernwärme, einer verschärften Missbrauchsaufsicht unterstellt werden sollen.

Der vorliegende Referentenentwurf ist als Teil eines Maßnahmenpakets der Bundesregierung angekündigt, mit denen die Bedingungen für mehr Wettbewerb im Energiesektor insgesamt verbessert werden sollen. Angekündigt werden zudem weitere Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Gesetzesinitiative zeichnete sich bereits, dokumentiert in Pressemeldungen, in den letzten Wochen ab.

§ 29 GWB-E sieht eine zeitlich bis zum 31. Dezember 2012 befristete Sonderregelung vor. Mit ihm soll in das GWB erneut eine sektorspezifische Regelung aufgenommen werden, nachdem im Rahmen der letzten Novellierung (7. GWB-Novelle) sämtliche branchenspezifische Sonderregeln auf dem Prüfstand standen und abgeschafft worden sind. Mit seiner Initiative knüpft das Bundeswirtschaftsministerium insbesondere an die seinerzeit mit der 4. GWB-Novelle für Versorgungsunternehmen eingeführte Preismissbrauchsregelung des § 103 GWB a.F., insbesondere dessen Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 an. Dieser Ausnahmetatbestand wurde - für Elektrizität und Gas – bereits mit der 6. GWB-Novelle abgeschafft. Begründet wurde die wettbewerbsrechtliche Sonderstellung öffentlicher Versorgungsunternehmen seinerzeit mit den hohen Kosten des Leitungsbaus und der Instandhaltung sowie der begrenzten Speicherbarkeit der Leistungen.

§ 29 GWB-E enthält im Vergleich zur Generalklausel des § 19 GWB, die bereits ein Verbot missbräuchlicher Preise für marktbeherrschende Unternehmen enthält, folgende Verschärfungen:

2) Preismissbrauch im Lebensmittelhandel:

Das mit der 6. GWB-Novelle eingeführte Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis soll weiter verschärft werden. Dieser Vorschlag geht auf eine Initiative der Bundesregierung zurück, wie sie auch im Koalitionsvertrag festgehalten wurde. Darin wird ein "teilweise ruinöser Preiswettbewerb, insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel" konstatiert (VII. 1.2 Koalitionsvertrag), worauf sich die Begründung des Referentenentwurfs ebenfalls stützt. Der Begründung zufolge geht es dem Bundeswirtschaftsministerium darum, die Existenz vor allem kleiner und mittlerer Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels gegenüber marktmächtigen Handelsunternehmen zu sichern.

§ 20 Abs. 4 GWB soll dahingehend geändert werden, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis generell untersagt wird und auch nicht gelegentlich erfolgen darf. Eine Ausnahme soll nur bei sachlicher Rechtfertigung vorliegen, die dann angenommen werden kann, wenn dadurch der Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren durch rechtzeitigen Verkauf verhindert werden soll. Der Gesetzestext stellt weiter klar, dass Lebensmittel, die an gemeinnützige Einrichtungen abgegeben werden, schon keine unbillige Behinderung darstellen.

Der Begründung zufolge sei der Lebensmittelhandel durch einen besonders hohen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet, wie Untersuchungen der Monopolkommission bestätigt hätten. Die Begründung nimmt dabei zwar auf die Monopolkommission Bezug. Nicht erwähnt wird jedoch, dass die Monopolkommission in ihrem neuesten Hauptgutachten (XVI. Hauptgutachten 2004/2005) diesem Vorhaben der Bundesregierung bereits eine Absage erteilt hat und sogar die gänzliche Abschaffung des Verbots von Untereinstandspreisen in allen Bereichen fordert (vgl. Rz. 424 ff. des Hauptgutachtens der Monopolkommission).

3) Weitere Änderungen des GWB

Das Artikelgesetz enthält darüber hinaus einige technische Folgeänderungen und Bereinigungsvorschriften. Daneben sind weitere inhaltliche Neuerungen im GWB vorgesehen:

4) Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Referentenentwurf nimmt einige durch die Einführung des § 29 GWB-E bedingte technische Folgeänderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor. Darüber hinaus beinhaltet er weitere Neuerungen: