16.10.2006

Kommission entwirft neue Kronzeugenregelung

Am 29. September 2006 legte die Kommission die überarbeitete Fassung ihrer Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 (Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen) vor. Sie beabsichtigt mit der Neufassung, die Kronzeugenregelung klarer und präziser abzufassen. Ein der Kommission wichtiges Anliegen ist dabei, dass Unternehmen im Falle einer "Selbstanzeige" bei etwaigen anschließenden zivilrechtlichen Schadensersatzklagen nicht erheblich schlechter gestellt werden als Kartellmitglieder, die eine Zusammenarbeit mit der Kommission verweigern. Damit möchte die Kommission Unternehmen ermuntern, in noch größerem Umfang von der Kronzeugenregelung Gebrauch zu machen. Sie weist darauf hin, dass sich die Neufassung der Kronzeugenregelung im Einklang mit dem ebenfalls am 29. September 2006 veröffentlichen Modell einer Kronzeugenregelung (ECN-Modell) des europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) befindet (https://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/ecn/ecn_home.html.)

Im Vergleich zur noch geltenden Regelung sieht die Kommission insbesondere folgende Änderungen vor:

  1.  
    1. Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Aufzeichnung zu berichtigen und mit der Niederschrift abzugleichen.

    2. Eine Einsichtnahme in Unternehmenserklärungen soll nur den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, nicht aber den Beschwerdeführern zustehen. Vorige müssen sich verpflichten, die Informationen nur für die Zwecke von Rechts- und Verwaltungsfragen, die dem Verwaltungsverfahren, in dessen Zuge Akteneinsicht gewährt wird, zugrunde liegen.

    3. Ein Kopieren der Informationen soll nicht erlaubt sein.

    4. Sanktionen gegen einen Verstoß dieser Auflagen können darin bestehen, dass dieses Verhalten als Verstoß gegen die Zusammenarbeitspflicht gewertet wird. Im Falle einer Verbotsentscheidung könnte die Kommission bei den Gemeinschaftsgerichten beantragen, die Geldbuße des den Verstoß begehenden Unternehmens zu erhöhen. Wirkt ein Rechtsbeistand bei dem Verstoß mit, käme nur eine Meldung bei dessen Kammer in Betracht.