29.06.2005

7. GWB-Novelle beschlossen

Deutschland
GWB-Novelle

Die 7. GWB-Novelle tritt nun doch noch in dieser Legislaturperiode in Kraft, voraussichtlich am 1. Juli 2005. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat der Novelle am 16. und 17. Juni 2005 zugestimmt.

Im Vermittlungsverfahren ist der Gesetzestext, den der Bundestag am 11. März 2005 gebilligt hatte (Bundesratsdrucksache 210/05 vom 8.4.2005), in wesentlichen Punkten geändert worden. Einige andere Regelungen, die viel diskutiert worden waren, blieben hingegen unverändert.

Im einzelnen ist festzuhalten:

· § 3 E: Unternehmen erhalten, befristet bis zum 30. Juni 2009, einen Rechtsanspruch gegen das Bundeskartellamt auf eine Entscheidung nach § 32 c E ("kein Anlass zum Tätigwerden"), "sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 EU erfüllt sind".

· § 23 E: Die "europafreundliche Auslegung" des deutschen Rechts ist gestrichen worden ("Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts sind ... maßgeblich zugrunde zu legen").

· § 31 E: Für Fusionen und Kooperationen von Presseunternehmen bleibt es beim geltenden Recht. Der Streit um eine Neuregelung hatte die Verabschiedung der Novelle über ein Jahr aufgehalten.

· § 20 Abs. 3 Satz 1 GWB: Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Geschäftspartner nicht ohne gerechtfertigten Grund auffordern, Vorteile (statt: Vorzugsbedingungen) zu gewähren.

· § 33 Abs. 2 Nr. 2 E: Verbraucherverbände erhalten nicht das Recht, Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung zu erheben. Dies gilt auch für die Vorteilsabschöpfung (§ 34 a Abs. 1 E verwies auf die gestrichene Vorschrift über Verbraucherverbände).

· § 131 Abs. 1 E: Der Bestandsschutz für erteilte Freistellungen wird um 18 Monate verlängert und läuft nun erst zum 31. Dezember 2007 aus.

Nicht übernommen wurde das neue Untersagungskriterium der europäischen Fusionskontrolle (SIEC-Test). Im Schadensersatzrecht bleibt es beim Ausschluss der "passing-on-defence", wobei nicht klar ist, was dies für die Zweit- und Drittabnehmer bedeutet. Deutsche Gerichte werden an Entscheidungen ausländischer Wettbewerbsbehörden über Kartellverstöße in deren Land gebunden. Der vorläufige Rechtsschutz im Verfahren der Ministererlaubnis in der Fusionskontrolle bleibt unangetastet. Bei den Vorschriften über Bußgelder wurde ebenfalls nichts mehr verändert.

Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 15/5735 vom 15.6.2005) ist beigefügt.