11.02.2004
Kommission: Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
EU
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https://www.europa.eu.int/comm/competition |
Im Anschluss an eine Studie des Institutes für Höhere Studien (Wien) über wirtschaftliche Auswirkungen der Regulierung freier Berufe, die im März 2003 veröffentlicht wurde, und nach einer Anhörung der betroffenen Kreise im Oktober 2003 in Brüssel hat die Generaldirektion Wettbewerb am 9. Februar 2004 den angekündigten "Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen" vorgelegt (KOM 2004 / 83 vom 9.2.2004).
Die Kommission plant zunächst keine eigenen gesetzgeberischen Maßnahmen, wie dies die freien Berufe befürchtet hatten. Vielmehr regt sie eine Überprüfung der bestehenden Regulierungen auf nationaler Ebene an. Sie appelliert an die Regulierungsbehörden und Berufsverbände, die Beschränkungen auf ihre Berechtigung zu untersuchen und sie – falls sie nicht objektiv gerechtfertigt werden können – aufzuheben oder durch weniger restriktive Vorschriften zu ersetzen (90 – 92).
Insbesondere sollte festgestellt werden, "ob die geltenden Beschränkungen ein klar artikuliertes und legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgen, ob sie notwendig sind, um dieses Ziel zu erreichen, und ob es hierfür nicht weniger einschneidende Mittel gibt" (93). Zu diesem Zweck will die Kommission mit den Berufsverbänden noch in diesem Jahr erörtern, wie in ihren Bereichen der Begriff des "Allgemeininteresses" definiert werden soll (95).
Die Kommission will sich auch damit beschäftigen, welche begleitenden Maßnahmen angezeigt sein könnten, um die Transparenz in den freien Berufen zu erhöhen und die Rechte der Verbraucher zu stärken: Monitoring der Verbraucherverbände, Erfassung und Veröffentlichung von Erhebungen oder öffentliche Ankündigungen der Abschaffung von Gebührenordnungen werden als Beispiele genannt (97).
Über das Netzwerk der Kartellbehörden, das ab Mai 2004 eingerichtet wird, will die Kommission zudem mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, aber die Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts in diesem Bereich sieht sie in erster Linie als Sache der nationalen Behörden an (99 – 101).
2005 wird die Kommission einen Fortschrittsbericht herausgeben (103).
In dem Bericht, der jetzt erschienen ist, befasst sich die Kommission wie schon vorher mit sechs Berufsgruppen (6):
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Wirtschaftsprüfer,
- Architekten,
- Ingenieure,
- Apotheker.
Sie stellt fest, dass sich Reglementierungen durch eine Beschränkung des Wettbewerbs nachteilig auf die Verbraucher auswirken können (23), sieht aber drei Rechtfertigungsgründe (24 – 27): die Überwindung asymmetrischer Information zwischen Berufsträgern und Mandanten, Vermeidung externer Effekte (soweit Schäden bei Dritten eintreten können) und die Bereitstellung öffentlicher Güter (Gewährleistung des Justizwesens).
Fünf Restriktionen werden in dem Bericht näher behandelt, wobei auch die Länder genannt werden, in denen sie existieren:
- Verbindliche Festpreise (Deutschland: Steuerberater, ferner Mindest- und Höchstpreise bei Architekten, Ingenieuren und Notaren, Mindestpreise bei Anwälten): einige Mitgliedstaaten haben sie abgeschafft, ohne dass das Qualitätsniveau gelitten hätte. Dies sieht die Kommission als starkes Argument an. Ausnahmen will sie bei den Notaren erwägen (31 – 36).
- Preisempfehlungen (Deutschland: nur Architekten): nachteilige Wirkungen wie im allgemeinen Wirtschaftswettbewerb, aber für die Transparenz hilfreich, jedoch sollte es alternative Methoden geben (37 – 41).
- Werbebeschränkungen (Deutschland: Wirtschaftsprüfer, Rechnungsprüfer, Architekten, Notare): Werbung erhöht die Intensität des Wettbewerbs und führt damit zu besseren Angeboten. Sie erleichtert auch die Transparenz. Natürlich gilt das Verbot irreführender Werbung (42 – 47).
- Zugangsbeschränkungen und Vorbehalt bestimmter Aufgaben: Die Kommission beruft sich auf eine amerikanische Studie, wonach eine restriktive Zulassungspraxis keinen Einfluss auf die Qualität der Dienstleistungen habe (50). Qualitative Beschränkungen könnten abgebaut werden, wenn sie in keinem Verhältnis zur Komplexität der Aufgaben stehen (53). Die dem Berufstand vorbehaltenen Aufgaben könnten beschränkt werden, so dass Tätigkeiten herausfallen, für die keine hohe Qualifikation nötig ist (Eigentumsübertragungen oder Testamentseröffnungen als Beispiele, 54). Schließlich könnte man an Akkreditierungen und Qualitätskontrollen denken, um die Qualität sicherzustellen (55). Bei quantitativen Restriktionen (Gebietschutz) sieht die Kommission, dass dadurch die Rentabilität von Dienstleistungen in dünn besiedelten Gebieten gesichert werden kann, hält aber auch hier weniger einschneidende Mittel für überlegenswert (57, 58).
- Unternehmensform: Wird die Wahl der Unternehmensform eingeschränkt, kann dies negative Folgen für die Dienstleister haben (schwierigere Kooperation, Zugang zum Kapitalmarkt, 60). Gegenargumente sind die Sicherung der Haftung gegenüber dem Auftraggeber und der Schutz der Unabhängigkeit des Berufsträgers selbst (61 – 63). Am wenigsten ist es nach Meinung der Kommission gerechtfertigt, die Zusammenarbeit von Angehörigen derselben Berufsgruppe einzuschränken (62).