03.03.2004
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung
EU
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https://www.europa.eu.int/comm/competition |
Die Generaldirektion Wettbewerb hat den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung 139/2004 veröffentlicht. Interessenten sind zur Stellungnahme bis zum 11. März 2004 aufgerufen. Die DVO soll zusammen mit der FKVO am 1. Mai 2004 in Kraft treten. Sie ersetzt dann die alte DVO 447/98, die allerdings noch für Altfälle anwendbar bleibt.
In sechs Kapiteln werden wichtige Regeln für das Verfahren der Fusionskontrolle aufgestellt:
1. Anmeldungen und andere Anträge (Submissions)
- Für die Anmeldung ist das Formblatt CO zu benutzen. Es sind die Originale und 35 Kopien sowie eine elektronische Kopie des Formblattes und aller begleitenden Dokumente einzureichen, und zwar in einer der Amtssprachen.
- Die Information muss richtig und vollständig sein. Die Kommission kann auf die Vorlage von Dokumenten verzichten, die sie für die Prüfung des Falles als nicht notwendig ansieht.
- Die Anmeldung ist erst vollzogen, wenn die vollständige Information bei der Kommission eingegangen ist. Änderungen der Umstände müssen unverzüglich der Kommission mitgeteilt werden. Haben sie einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung des Falles, so kann das Datum der Anmeldung bis zum Eingang der Änderungsmeldung hinausgeschoben werden.
- Verweisungsanträge sind auf dem Formblatt RS einzureichen (Zahl der Kopien wie bei der Anmeldung).
2. Fristen
- Der Fristlauf beginnt mit dem Werktag, der auf das auslösende Ereignis folgt, und endet mit dem Ende des letzten Werktages.
- Es werden in der DVO verschiedene Anlässe für eine Hemmung des Firstlaufes geregelt.
3. Rechtliches Gehör, Anhörungen
- Es wird geregelt, dass die Kommission die Anmelder und die anderen Beteiligten unterrichtet, bevor sie eine nachteilige Entscheidung trifft und dass sie befristet Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.
- Vor der Befassung des Beratenden Ausschusses hört die Kommission die Parteien an.
- Sie übermittelt den Anmeldern die Beschwerdepunkte schriftlich und setzt eine Frist für die Gegenäußerung. Dasselbe gilt für andere Beteiligte.
- Mündliche Anhörungen finden vor dem Anhörungsbeauftragten statt. Die Details werden geregelt. Dritte, die rechtliches Gehör beantragt haben, können sich innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist äußern.
4. Akteneinsicht, Vertraulichkeit
- Die Anmelder erhalten nach der Zustellung der Beschwerdepunkte Akteneinsicht. Andere Beteiligte können sie erhalten, wenn dies für sie nötig ist, um ihre Stellungnahme vorzubereiten.
- Vertrauliche Dokumente unterliegen nicht der Akteneinsicht. Dazu zählen auch interne Dokumente der Kommission und ihre Korrespondenz mit den nationalen Kartellbehörden.
- Reichen die Parteien oder Dritte vertrauliche Dokumente ein, müssen sie dies deutlich bezeichnen und eine nicht-vertrauliche Version beifügen.
- Bevor die Kommission Informationen weitergibt, deren vertraulicher Charakter zwischen ihr und dem Informanten umstritten ist, unterrichtet sie den Informanten von ihrer Absicht, gibt ihm befristet das Recht zur Stellungnahme und trifft dann eine Entscheidung, die dem Informanten zugestellt wird.
5. Zusagen
- Die DVO wiederholt die in der FKVO festgelegten Fristen für das Angebot von Zusagen in Phase I oder II.
- Die Zusagen sind im Original, mit 10 Kopien und einer elektronischen Kopie einzureichen. Vertrauliche Teile sind zu kennzeichnen.
6. Verschiedenes
- Dokumente und Einladungen können auf den üblichen postalischen Wegen, aber auch durch Telex oder E-Mail (mit Rückmeldung) übermittelt werden.
- Fristen sollen unter Rücksichtnahme auf die Zeit für eine Reaktion und die Dringlichkeit des Falles bemessen werden
- Arbeitstage sind alle Tage außer Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertagen und anderen Feiertagen, die von der Kommission vor dem Beginn eines Jahres im Amtsblatt als solche bezeichnet werden.