20.01.2004

Beihilfenpolitik: Kommission veröffentlicht Entwürfe von drei Mitteilungen

EU
Europäische Kommission
Beihilfen
Sofortbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen
Geringfügigkeit
Zwischenstaatlichkeit


Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat drei Entwürfe von Mitteilungen veröffentlicht, über die im Februar 2004 mit den Mitgliedstaaten diskutiert werden soll. Es handelt sich um Leitlinien über Sofort- und Umstrukturierungsbeihilfen, über Beihilfen von relativ geringer Höhe und über Beihilfen mit begrenzten Auswirkungen auf den innerge-meinschaftlichen Handel.

1. Sofort- und Umstrukturierungsbeihilfen

Die Leitlinien sollen am 1. Oktober 2004 in Kraft treten und 5 Jahre lang gelten.

Voraussetzung dieser Beihilfe ist es, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals oder der ausgewiesenen Eigenmittel und innerhalb der letzten 12 Monate mehr als ein Viertel dieser Mittel verloren gegangen ist oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

Die Sofortbeihilfen (bisher: Rettungsbeihilfen) werden gewährt, um einem Unternehmen eine Atempause von höchstens 6 Monaten zu verschaffen. Es handelt sich um eine einmalige Intervention in Form einer Liquiditätsbeihilfe (Darlehen, Bürgschaft). Für die Genehmigung ist erforderlich: Rechtfertigung durch akute soziale Gründe und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten, Verpflichtung des Staates zur Vorlage eines Umstrukturierungs- oder Liquidierungsplanes innerhalb von 6 Monaten, Begrenzung des Betrages auf das für die Weiterführung des Betriebes erforderliche Maß. Die Kommission will in einem vereinfachten Verfahren innerhalb eines Monats über solche Beihilfen entscheiden.

Umstrukturierungsbeihilfen setzen einen Umstrukturierungsplan voraus, den die Kommission billigen muss. Die Laufzeit der Beihilfe muss möglichst kurz bemessen sein. Nachteilige Wirkungen auf den Wettbewerb müssen im Einzelfall durch Ausgleichsmaßnahmen verringert werden. Die Beihilfe muss auf ein Mindestmaß begrenzt werden, was einen Eigenbetrag des Unternehmens zur Umstrukturierung voraussetzt (25 % bei kleineren, 40 % bei mittleren, 50 % bei großen Unternehmen als Regelfall). Die Kommission kann zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Für kleinere und mittlere Unternehmen sollen darüber hinaus verschiedene weitere Vereinfachungen gelten (Beispiel: Umstrukturierungsplan muss von der Kommission nicht genehmigt werden).

2. Beihilfen von relativ geringer Höhe

Die Leitlinien für die Prüfung solcher Beihilfen werden mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und sollen bis zum 31. Dezember 2006 gelten. Ziel ist eine größere Flexibilität bei der Prüfung.

Es bleibt zunächst dabei, dass entsprechend der "De-minimis-Verordnung" 69/2001 eine Förderung bis zu 100.000 Euro pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen wird. Eine Anhebung dieses Rahmens hält die Kommission derzeit nicht für angemessen.

Oberhalb dieser Grenze gibt es Beihilfen, die zu geringfügig sind, als dass sie den zwischen-staatlichen Handel nennenswert beeinträchtigten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfe für ein "Gemeinschaftsziel" vergeben wird (Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Arbeitsplätze, Ausbildung, Risikokapital, KMU, Regionalentwicklung). Die Beihilfe darf aber 30 % der Kosten nicht übersteigen. Einem Unternehmen dürfen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 1.000.000 Euro an solchen Beihilfen zugewendet werden. Schließlich muss ein Mitgliedstaat eine Obergrenze für sämtliche Beihilfen dieser Art einhalten (sie ist im Entwurf, aber noch nicht beziffert). Beihilfen von relativ geringer Höhe bedürfen der Anmeldung und Genehmigung.

3. Beihilfen mit begrenzter Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel

Aus der Sicht des zwischenstaatlichen Handels sind für die Kommission zwei negative Auswirkungen von Beihilfen besonders wichtig: Wirtschaftsunternehmen werden in den Staat verlagert, der eine Beihilfe zahlt, oder Unternehmen werden benachteiligt, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und von der Beihilfe ausgenommen werden.

Diese Gefahren bestehen nach Auffassung der Kommission in geringerem Umfang, wenn es sich um "nicht handelsfähige Tätigkeiten" handelt. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit nur ein begrenztes Potential für den Handel hat und nicht geeignet ist, eine spürbare Anzahl von Kunden von einem anderen Standort weg zu locken (Beispiel: Beihilfen für den lokalen Einzelhandel, nicht aber für einen Freizeitpark, der auswärtige Besucher anzieht).

Negative Auswirkungen können in solchen Fällen durch einen geringen Betrag der Beihilfe oder durch Gewährung der Beihilfe an alle Unternehmen oder an viele Wettbewerber verringert werden. Im Übrigen gilt, dass solche Beihilfen auf 30 % der Kosten für ein Projekt begrenzt werden und der Gesamtbetrag der Beihilfen für ein Unternehmen auf 3.000.000 Euro jährlich limitiert wird. Auch dürfen nicht mehr als 10 % des Gesamtbetrages der Beihilfe an ein einzelnes Unternehmen ausgezahlt werden, es sei denn, dass ein Ausschreibungs-verfahren stattfindet.

Die Mitteilung soll ebenfalls bis zum 31. Dezember 2006 in Gültigkeit bleiben.