29.04.2003
Reform der Fusionskontrolle im EU-Ministerrat
EU
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Quelle: BDI Brüssel
Der Verordnungsvorschlag zur Änderung der Fusionskontrollverordnung (NvWR 02, 205) war in der Ratsgruppe bislang viermal Gegenstand kontroverser Beratungen. Besonders umstritten sind der Marktbeherrschungsbegriff und die Zuständigkeitsverteilungen. Eine starke Gruppe von Mitgliedstaaten will aus Gründen der Rechtssicherheit an dem tradierten Dominanztest festhalten, um nicht den durch die EuGH-Rechtssprechung entwickelten Acquis über Bord werfen zu müssen. UK und IRL setzten sich für den von der Kommission vorgeschlagenen Begriff ein, der einem SLC-Test (significant lessening of competition) de facto gleichkommt. Für viele Mitgliedstaaten ist die Testfrage nicht wichtig. Sie könnten mit beiden Definitionen leben. Nachdem die Diskussion über diese beiden sensiblen Punkte zunächst zurückgestellt wurde, befasst sich die Ratsgruppe mit vielen Einzelfragen.
Die kommende italienische Ratspräsidentschaft, die eine Änderung des Marktbeherrschungsbegriffes ebenfalls ablehnt, möchte die Verordnung bis Ende dieses Jahres verabschieden. Sie soll dann zusammen mit der neuen Kartellverfahrensverordnung Nr. 1/2003 am 1.5.2003 in Kraft treten.
UNICE begrüßt die Einführung eines Vorverfahrens zur Klärung der Zuständigkeiten. Sie befürchtet aber, dass es durch die geplante Erleichterung der Verweisungsvoraussetzungen zu mehr Verweisungen an die MS kommen wird. Dies kann zu inkonsistenten Entscheidungen und zu größerer Rechtsunsicherheit führen und sei deshalb nicht sinnvoll. Weitere Vorbehalte:
- Einer Änderung des Marktbeherrschungsbegriffs wird widersprochen, da diese den Anwendungsbereich für die Fusionskontrolle unüberschaubar erweitert. Die Rechtssicherheit gebietet, die alte Definition beizubehalten und sie der weiteren Auslegung durch den EuGH zu überlassen.
- Erfreulich sei die vorgeschlagene flexiblere Handhabung des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Anmeldevoraussetzungen, der Berechnung von Fristen und der Einreichung von Abhilfemaßnahmen in den Phasen I und II. Bevorzugt wird aber eine Regelung, bei der die optionale Verlängerung in Phase II fünf Werktage nicht überschreitet, wenn zuvor bereits die automatische Verlängerung von fünfzehn Tagen ausgelöst wurde.
- Eine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten und der Ermittlungsbefugnisse der Kommission sei nicht notwendig.
- Positiv sei die Verankerung eines Rechts zur Akteneinsicht für Parteien sowie die Möglichkeit zu weiteren informellen Gesprächen im Verfahren.
- Auch die angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Entscheidungsverfahren sowie der Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen werden begrüßt. Notwendig sei aber eine Nachprüfung der Kommissionsentscheidung durch eine unabhängige Instanz, die von Parteien leicht und während des gesamten Verfahrens angerufen werden kann.