18.07.2003
Reform der EU-Fusionskontrolle in den Ausschüssen für Recht und für Wirtschaft des Europäischen Parlaments
EU
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Die beiden zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine neue Fusionskontrollverordnung verabschiedet: der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt am 17. Juni 2003 und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 9. Juli 2003 (RR/323172/EN). Da das Parlament nicht über die neue FKVO mitentscheidet, sondern nur beratend tätig wird, ist der Ministerrat rechtlich an die Stellungnahmen nicht gebunden, wird sich aber sachlich damit auseinandersetzen müssen. Das Europäische Parlament weicht bei einigen Beschlüssen erheblich vom Konzept der Kommission ab:
- Bei der Definition der Marktbeherrschung soll es bei der geltenden Fassung der FKVO bleiben. Eine Einbeziehung der unilateralen Effekte durch Formulierungen, die an das Konzept SLC (Substantial Lessening of Competition) anknüpfen, wird abgelehnt (WA Amendment 7, RA Amendment 5).
- Die Verweisung eines Falles von der Kommission an die Mitgliedstaaten soll nur möglich sein, wenn der Zusammenschluss erhebliche (significant) Auswirkungen auf den nationalen Markt hat (WA 9, RA 8).
- Vor der Anmeldung können die Parteien des Zusammenschlusses die Übernahme des Falles durch die Kommission beantragen, wenn ihr gemeinsamer Umsatz in mindestens drei Mitgliedstaaten je 10 % des gemeinsamen EU-Umsatzes übersteigt oder der Zusammenschluss in mehreren Ländern national angemeldet werden müsste oder beträchtliche grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen. Die betroffenen Mitgliedstaaten müssen binnen 5 Arbeitstagen widersprechen, sonst wird der Fall von der Kommission behandelt (WA 10, RA 7).
- Bei Entflechtungen muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit strikt und ausdrücklich gewahrt werden (WA 14).
- Die Anwendung nationalen Fusionskontrollrechts darf nicht in offenem Konflikt (blatently conflict) zu den Vorschriften der FKVO stehen (WA 21).
- Auch die Kommunikation zwischen dem Unternehmen und seinem eigenen (in-house) Rechtsvertreter unterfällt grundsätzlich dem Anwaltsprivileg (WR 25, RA 14).