31.01.2003

Novelle zum Energiewirtschaftsrecht erneut im Bundestag

D
Bundestag
Energiewirtschaft

Bundestags-Drucks. 15/197 vom 17.12.2002

Die Regierungsparteien haben den „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ erneut im Bundestag eingebracht. Das Gesetz war bekanntlich in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet worden.

Die Begründung legt dar, was mit dem Gesetz bezweckt wird:

„Ziel ist es, den bestehenden energiewirtschaftsrechtlichen Ordnungsrahmen für die Gaswirtschaft durch entsprechende Änderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts zu ergänzen. Die Ergänzungen beziehen sich vor allem auf die Netzdefinition und den Netzbetrieb, auf das Netzzugangsrecht, auf die Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang, die Trennung der Rechnungslegung und eine Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten.“

Darüber hinaus sollen Verfügungen des Bundeskartellamts sofort vollzogen werden können. Dazu wird ausgeführt:

„Die Praxis zeigt, dass im Bereich der kartellbehördlichen Kontrolle von missbräuchlichen Behinderungen bei der Gewährung des Zugangs zu Strom- und Gasnetzen das Bedürfnis nach einer besseren und rascheren Wirksamkeit der Missbrauchsaufsicht besteht. Die sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Verfügungen in diesem Bereich soll bewirken, dass Netzbetreiber, die sich missbräuchlich verhalten, nicht allein durch langjährige Rechtsstreitigkeiten Wettbewerber erfolgreich vom Marktzutritt abhalten können. Entsprechende Regelungen haben sich im Bereich der Telekommunikation bewährt (§ 80 TKG). Die Stellung der Kartellbehörden, die im Bereich der Missbrauchsaufsicht die Hauptlast bei der Durchsetzung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Netzzugang tragen, ist daher zu stärken.

Für den Netzbetreiber ist mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung keine unzumutbare Belastung verbunden. Die Kartellbehörden sind nach § 65 Abs. 3 GWB gehalten, die Vollziehung auszusetzen, wenn diese für den Netzbetreiber eine unbillige Härte darstellen würde und die Vollziehung nicht durch das öffentliche Interesse geboten ist. Der Netzbetreiber wird in seinen Rechtsmitteln nicht beschränkt, da auf seinen Antrag hin das Beschwerdegericht nach § 65 GWB die aufschiebende Wirkung anordnen kann, falls die sofortige Gewährung des Netzzugangs für ihn entweder eine unbillige Härte bedeutet oder das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat.

Die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit berührt nicht das Recht der Netzbetreiber, im Interesse der Energieversorgungssicherheit gesetzlich vorgesehene Netzzugangsverweigerungsrechte (z.B. im Zusammenhang mit Take-or-pay-Verpflichtungen) auszuüben.“