03.03.2003
Kommission: Neue Freistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft
EU
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www.europa.eu.int/comm/competition |
Gegenstand der neuen Gruppenfreistellungsverordnung sind verschiedene Formen der Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen:
- Die Abschätzung von Risiken, die versichert werden sollen, verbessert sich, je breiter die statistische Basis für die Kalkulation ist (Beispiel: Schadenstatistiken). Deshalb ist es effizient, in gewissem Umfang den Informationsaustausch unter den Versicherungsunternehmen zuzulassen. Dies ermöglicht es nicht zuletzt auch kleineren Versicherern, im Wettbewerb um die Versicherung bestimmter Risiken teilzunehmen. Deshalb lässt die Verordnung den Austausch von Statistiken, Risikostudien und gemeinsamen Kalkulationen von Versicherungen zu. Gegenüber der alten Verordnung gibt es hier kaum Änderungen.
- Schon die alte Verordnung ließ die Aufstellung nicht bindender Musterbedingungen durch die Verbände der Versicherungswirtschaft zu. Dies bringt den Versicherern Rationalisierungsvorteile, hilft aber auch den Versicherungsnehmern bei der Marktübersicht. Die Zulassung solcher Bedingungen ist in der neuen Verordnung etwas erweitert worden.
- Versicherungspools sind für die Versicherung größerer Risiken unverzichtbar, denn oft übersteigt es die Möglichkeiten eines einzelnen Versicherers, ein großes Risiko in Deckung zu nehmen. Deshalb ließ schon die alte Verordnung die traditionelle Zusammenarbeit von Versicherern in Gestalt von Versicherungspools (Mitversicherung) zu. Die Schwellenwerte für Pools sind nun etwas erhöht worden: von 10 auf 20 % bei Versicherungspools, von 15 auf 25 % bei Rückversicherungspools. Bei Pools, die zur Versicherung neuartiger Risiken eingerichtet werden (und bei denen zunächst kein statistisches Material zur Verfügung steht), wird die Zusammenarbeit für eine Startphase von 5 Jahren ohne Marktanteilsbegrenzungen zugelassen. Gedacht ist dabei in erster Linie an die Absicherung von Terrorrisiken.
- In fast allen Ländern gibt es Vereinbarungen der Versicherer über die technischen Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen, die darüber entscheiden, welche Tests vorgenommen werden und wann eine Vorrichtung „zugelassen“ wird. Dies bringt für die Anbieter solcher Anbieter Vorrichtungen die Gefahr von Wettbewerbsbeschränkungen mit sich. Da die Absprachen der Versicherer auch nicht immer im Einklang mit der europäischen technischen Harmonisierung stehen, legt die Verordnung fest, dass solche Vereinbarungen nicht über die Standards hinausgehen dürfen, die das harmonisierte europäische Recht festlegt.