15.01.2003
Kommission: Entwurf von Best Practices für Fusionskontrollverfahren
EU
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Ziel der „Best Practices“ ist es, das Verständnis für das Prüfungsverfahren zu vergrößern und eine Atmosphäre der Zusammenarbeit zu schaffen. Dies soll die Effizienz des Prozesses verbessern und Transparenz und Berechenbarkeit erhöhen. Alle Beteiligten sollen davon profitieren.
Nicht behandelt werden zunächst die Durchführung der mündlichen Anhörung und die Zusagen (remedies). Dies wird die GD Wettbewerb in separaten Papieren nachholen, doch sind auch dazu bereits jetzt Kommentare willkommen.
Das Papier ist in neun Abschnitte unterteilt:
- Zunächst werden noch einmal die Vorteile von Best Practices kurz dargestellt (1). Es wird festgehalten, dass weder das europäische Primärrecht noch das Sekundärrecht angetastet werden (2).
- In der Zeit vor der Anhörung (3) ist es nützlich, schwierige Fälle bereits mit der GD Wettbewerb zu besprechen. Hier können Zuständigkeitsfragen und andere Rechtsfragen erörtert werden. Wichtig ist aber vor allem, dass der Umfang der einzureichenden Unterlagen abgesteckt werden kann, so dass die Anmeldung von Beginn an möglichst vollständig ist.
Die Parteien des Zusammenschlusses sollen zunächst ein kurzes Memorandum einreichen, dass die Transaktion beschreibt, möglichst auch mit Bemerkungen zu den betroffenen Märkten.
Da die „case teams“ üblicherweise montags zusammengestellt werden, sollten solche Memoranden am Freitagmittag in Brüssel vorliegen.
Das case team klärt dann, ob eine Besprechung nötig ist oder ob schriftliche Erörterung ausreicht. In diesem Stadium können mit der Kommission nicht nur Probleme der Märkte diskutiert werden, sondern auch Zuständigkeitsfragen, etwa die Möglichkeit einer Verweisung an nationale Behörden. Es kann aber auch um den besten Zeitpunkt für eine Anmeldung gehen, wenn mehrere Jurisdiktionen (etwa auch die USA) betroffen sind. Eine solche Besprechung sollte mindestens ein bis zwei Wochen vor dem angestrebten Anmeldetermin stattfinden.
Die Parteien können nicht nur das erwähnte Memorandum einreichen, sondern als Alternative auch schon den Entwurf einer Anmeldung (Formblatt CO), spätestens drei Tage vor einer Besprechung. Es sollten alle relevanten Unterlagen beigefügt werden (interne Memoranden, Marktstudien, Analysen usw.), vor allem auch solche Unterlagen, die Effizienzen belegen.
Auch wenn keine Besprechung abgehalten wird, sollten die Parteien nach Möglichkeit einen Entwurf der Anmeldung einreichen. Die GD Wettbewerb benötigt in der Regel fünf Arbeitstage für eine Prüfung, bevor Auskünfte gegeben werden können.
Die Einreichung aller Unterlagen in elektronischer Form beschleunigt die Bearbeitung.
- Die Tatsachenermittlung (4) kann ebenfalls schon vor der Anmeldung beginnen, allerdings auf informeller Basis. Im Verfahren selbst ist auf Artikel 11 FKVO zurückzugreifen.
- Die Kommunikation mit den Parteien und anderen Beteiligten (5) soll so transparent wie möglich gestaltet werden. Den Parteien und Beteiligten werden „State-of-play meetings“ angeboten (5.1), bei denen alle Probleme aufgegriffen werden können, die im Laufe der Prüfung aufgetreten sind. Ein erstes Treffen dieser Art sollte in Phase I stattfinden, wenn „ernsthafte Zweifel“ (Artikel 6 Abs. 1c FKVO) entstanden sind, normalerweise innerhalb von drei Wochen der Phase I.
Geht es in die Phase II, kann ein „post 6/1c meeting“ einberufen werden, am besten zwei Wochen nach der 6/1c-Entscheidung. Dies gibt Gelegenheit, die Auffassung der Kommission frühzeitig kennen zu lernen und die weitere Prüfung zu strukturieren. Ein weiteres Treffen wird vor den Beschwerdepunkten angeboten, ferner eines nach der mündlichen Anhörung oder nach der Antwort auf die Beschwerdepunkte. Hier können dann schon Zusagen eine Rolle spielen. Das letzte Treffen könnte vor der Befassung des Beratenden Ausschusses einberufen werden. Hier stehen die Zusagen dann ganz im Vordergrund.
Dritte können aufgefordert werden, Informationen zu liefern (Artikel 11 FKVO), aber auch von sich aus Materialien einreichen (5.2). Dies sollte möglichst frühzeitig geschehen. Die Dritten sollten nicht-vertrauliche Versionen ihrer Eingaben beifügen (im Hinblick auf die Akteneinsicht).
Mit wichtigen dritten „Beschwerdeführern“ können dreiseitige Sitzungen unter Beteiligung der Parteien arrangiert werden (5.3). Bestimmte Zeitpunkte werden dafür nicht genannt.
- Soweit es Zusagen (6) betrifft, ist auf die Mitteilung über Zusagen vom 2. März 2001 zu verweisen.
- Die Akteneinsicht (7.1) wird nach Zustellung der Beschwerdepunkte gewährt (Artikel 18 Abs. 3 FKVO, 13 Abs. 3 der Ausführungsordnung). Darüber hinaus wird die Kommission den Parteien des Zusammenschlusses schon vorher Einblick in wichtige Eingaben Dritter ermöglichen (7.2). Dies soll ad hoc zu geeigneten Zeitpunkten geschehen und sich auf Schlüsseldokumente, vor allem auf umfängliche „Beschwerden“ und Marktstudien, beziehen. Ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.
Generell wird darauf hingewiesen, dass die Parteien und Beteiligten stets eine nicht-vertrauliche Fassung ihrer Eingaben und Informationen zusätzlich einreichen sollten, um die Akteneinsicht, die sich nicht auf vertrauliches Material erstreckt, zu erleichtern (7.3).
- Rechtliches Gehör (8) bleibt unangetastet (Artikel 18 FKVO, 14-16 der Ausführungsordnung).