31.10.2003

EP beschließt Stellungnahme zur Reform der Fusionskontrolle

EU
Europäisches Parlament
Fusionskontrolle

Quelle: BDI

Am 9.10. beschloss das EP-Plenum auf der Grundlage des Della-Vedova- und des Doorn-Berichts seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der KOM zur europäischen Fusionskontrolle. Die Stellungnahme weicht - wie auch zuvor die Berichte der Berichterstatter Della Vedova und Doorn - teilweise erheblich vom Vorschlag der KOM ab:

Das EP befürwortet, dass es bei der Definition der Marktbeherrschung bei der geltenden Fassung der FKVO bleiben soll. Auch die Erfassung unilateraler Effekte lehnt das EP ab. Den Anwendungsbereich des "verbundenen Erwerbs" schränkt das EP etwas ein, so dass nur die Fusionen, die sich gegenseitig bedingen, als ein Zusammenschluss gewertet werden. Vor der Anmeldung können die Parteien des Zusammenschlusses die Übernahme des Falles durch die Kommission beantragen, wenn ihr gemeinsamer Umsatz in mindestens drei Mitgliedstaaten je 10 % des gemeinsamen EU-Umsatzes übersteigt oder der Zusammenschluss in mehreren Ländern national angemeldet werden müsste oder beträchtliche grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen. Die betroffenen Mitgliedstaaten können innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen widersprechen; unterlassen sie dies wird der Fall von der Kommission behandelt. Bei Entflechtungen muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Verweisung eines Falles von der Kommission an die Mitgliedstaaten soll nur möglich sein, wenn der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem nationalen Markt erheblich behindert würde. Das EP ist damit für die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung vor. Im vereinfachten Verfahren soll eine Verweisung jedoch nicht möglich sein. Die Fristen über die Verweisung oder Nichtverweisung sollen sich in der Regel auf 15 Arbeitstage oder spätestens auf 30 Arbeitstage belaufen. Die Anwendung nationalen Fusionskontrollrechts darf nicht in offenem Konflikt zu den Vorschriften der FKVO stehen. Bei Befragungen sollen die Befragten auf ihre Aussageverweigerungsrechte und das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, hingewiesen werden. Das EP spricht sich zudem für das Anwaltsprivileg aus und lehnt Versiegelungen von Räumen und Dokumenten im Rahmen von Durchsuchungen ab. Der Geldbußenkatalog wird im Zusammenhang mit Aussagen etwas eingeschränkt.