16.10.2002
Robert Klotz: Die neuen EU-Richtlinien über elektronische Kommunikation (Vortrag)
EU
|
https://www.europa.eu.int/comm/competition |
Einige wesentliche Punkte:
- Der europäische Regulierungsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird reformiert. Dazu sind fünf Richtlinien erlassen worden: über den gemeinsamen Rechtsrahmen, über Zugang und Zusammenschaltung, über Genehmigungen, über Universaldienste und Nutzerrechte, ferner die konsolidierte Liberalisierungsrichtlinie nach Artikel 86 EU-V. Die Richtlinien sind bis zum Juli 2003 umzusetzen. Dafür muss auch das Telekommunikationsgesetz geändert werden.
- Drei Ziele werden verfolgt: alle Dienste und Netze sollen gleichbehandelt werden; die Regulierung soll an das allgemeine Wettbewerbsrecht angenähert werden; die Regulierungsbedingungen sollen einheitlich sein.
- Es bleibt somit zunächst bei der Regulierung. Der vollständige Übergang zum Kartellrecht ist späteren Reformschritten vorbehalten. Es müssen allerdings nicht alle Netze und Dienste künftig „durchgehend und gleichermaßen“ reguliert werden, sondern die Regulierungsbehörden erhalten einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen für die ex-ante-Regulierung und für ihre Rechtsfolgen.
- Die bisher geltende Interventionsschwelle der „beträchtlichen Marktmacht“ (Marktanteil von 25 %) wird durch das kartellrechtliche Kriterium der „Marktbeherrschung“ ersetzt. Das TKG tat dies bereits mit Verweis auf das GWB, damit aber auch auf die „Drittelvermutung“ (19 Abs. 3 GWB, Vermutung der Marktbeherrschung beim Marktanteil von 33 %). Dies steht nicht im Einklang mit dem europäischen Begriff der Marktbeherrschung, der weniger starr ist. Hier wird eine Änderung stattfinden müssen. Zur Marktbeherrschung und zur Marktabgrenzung im Bereich der Telekommunikation erarbeitet die Kommission Richtlinien.
- Der neue Regulierungsrahmen soll europäisch einheitlich angewendet werden. Will eine Regulierungsbehörde eine Entscheidung mit grenzüberschreitender Auswirkung treffen, so muss sie vorher die anderen nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission unterrichten, die innerhalb eines Monats Stellung nehmen können. Will die nationale Regulierungsbehörde von einer in der Empfehlung (Leitlinien) enthaltenen Marktabgrenzung abweichen, kann die Kommission dies blockieren, wenn sie darin ein Hindernis für den Binnenmarkt sieht. Die Entscheidung kann dann nicht ergehen, aber die Kommission kann auch keine eigene Entscheidung treffen, wird also nicht zum „Euro-Regulierer“. Dieses Arrangement soll dazu beitragen, ein Netzwerk der europäischen Regulierungsbehörden entstehen zu lassen.