28.08.2024
US-Bezirksgericht: Google Monopolist auf zwei Produktmärkten
USA
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Urteil: United States, et al. v. Google, LLC, No. 20-cv-3010 (APM) (D.D.C. Aug. 5, 2024), Dkt. No. 1033 (UNITED STATES v. GOOGLE LLC (2024) | FindLaw)
PM des US-Justizministeriums: https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-statements-us-district-court-district-columbias-decision-us-v-google
Berichterstattung (pars pro toto):
- https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/google-prozess-niederlage-monopol-internetsuche-100.html
- Google loses antitrust case over online search monopoly - POLITICO
- In Landmark Decision, D.C. Federal Court Holds Google Maintained an Illegal Monopoly in Internet Search and Advertising Markets and Sets the Stage For Future Enforcement Actions | White & Case LLP (whitecase.com)
Das Bezirksgericht für den District of Columbia (D. C.) kommt in der Rechtssache „Vereinigte Staaten gegen Google“ in seiner am 8. August 2024 veröffentlichten Entscheidung zu dem Schluss, dass Google gegen Abschnitt 2 des Sherman Act verstoßen hat - der eine „Monopolisierung“ untersagt - indem es sein Monopol auf zwei Produktmärkten in den Vereinigten Staaten (allgemeine Suchdienste und allgemeine Suchtextwerbung) durch seine exklusiven Vertriebsvereinbarungen aufrechterhalten habe.
Das Justizministerium veröffentlichte am 5. August 2024 Erklärungen von Generalstaatsanwalt Garland und Assistant Attorney General Kanter des Justizministeriums (DOJ), in denen diese die Entscheidung des US-Bezirksgerichts als „bahnbrechend“ und als „historisch für das amerikanische Volk“ bezeichnen. Das Verfahren gilt als einer der größten kartellrechtlichen Fälle in der Tech-Branche seit dem Verfahren gegen Microsoft in den 1990er Jahren. Es wird als Präzedenzfall auch für künftige Fälle in der Tech-Branche angesehen.
Vorgeworfenes Verhalten
Kern des Verfahrens waren Verträge, durch die Googles Suchmaschine als Standard in Webbrowsern und auf Smartphones voreingestellt worden ist. US-Bezirksrichter Mehta stellt in seinem rund 300-seitigen Urteil fest, dass Google ca. 90 % des Internetsuchmarktes durch eine Kooperation mit Apple als Standard-Suchanbieter in dessen Safari-Webbrowser sowie durch ähnliche Vereinbarungen mit Mobiltelefonherstellern und Mobilfunkanbietern wie Samsung und Verizon an sich gebunden habe. Er vertritt die Auffassung, dass Google auf den zwei Online-Suchmärkten für „allgemeine Suche“ und „allgemeine Suchtext-Werbung“ eine Monopolstellung einnimmt und Google auch wie ein Monopolist gehandelt hat, um sein Monopol aufrechtzuerhalten.
Vertriebsvereinbarungen mit großen Erstausrüstungsherstellern, die Google als Standardsuchmaschine vorschreiben, seien de facto Exklusivverträge gewesen, die als Ausschlussklauseln wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt hätten. Diese hätten einen beträchtlichen Teil der Märkte abgeschottet, den Konkurrenten einen ausreichenden Umfang an Nutzerdaten vorenthalten haben, um mit Google konkurrieren zu können, und sie hätten die Anreize für (potenzielle) Wettbewerber verringert, in die Märkte zu investieren und Innovationen vorzunehmen. Das Gericht stellt zudem fest, dass Google seine Marktmacht auch genutzt habe, indem es für allgemeine Werbeanzeigen überhöhte Preise verlangt hat. Dieses Verhalten habe es Google ermöglicht, Monopolgewinne zu erzielen.
Einige andere Feststellungen im Urteil fielen auch zugunsten von Google aus. Es habe aber an wettbewerbsfördernden Rechtfertigungen für die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen gefehlt. Es ist noch unklar, welche Strafen oder Auflagen Google auferlegt werden. Der Fall ist insofern noch nicht abgeschlossen. Google hat bereits angekündigt, gegen das Urteil in Berufung gehen zu wollen.