27.03.2015
Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über die Einführung von Gruppenverfahren
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Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung: https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/363334
Gesetzentwurf: https://www.bundestag.de/blob/356150/b47bab89b198448e132e983b96400d0c/gesetzentwurf-data.pdf
Liste der Sachverständigen: https://www.bundestag.de/blob/363338/6176de6fe96547032a30f5069a1cb0ba/sv_liste-data.pdf
Am 18. März 2015 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über die Einführung von Gruppenverfahren statt. Dieser soll die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geschaffene Möglichkeit der Bündelung individueller Ansprüche durch die Einführung eines Gruppenverfahrens verallgemeinern und in die Zivilprozessordnung integrieren sowie die Zugangsschranken zum Gruppenverfahren gegenüber dem KapMuG absenken. Des Weiteren soll ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Zivilgerichte bei massenhaften Schadensfällen zu einer angemessenen Konfliktlösung beitragen können.
Als Sachverständige waren folgende Personen geladen:
1.
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Peter Fölsch |
Deutscher Richterbund e. V. (DRB) Richter am Landgericht Lübeck |
2.
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Prof. Dr. Axel Halfmeier |
Leuphana Universität Lüneburg Leuphana Law School Professor für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht |
3.
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Paul Hecht, LL.M. |
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) Associate General Counsel Director Global Litigation Daimler AG |
4.
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Prof. Dr. Burkhard Hess |
Max Planck Institute Luxembourg Executive Director oft the Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law |
5.
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Prof. Dr. Jürgen Keßler |
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Handels-, Gesellschafts-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht |
6.
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Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich |
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Handelsrecht |
7.
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Roland Stuhr |
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Berlin |
Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Stellungnahmen:
In der Anhörung wurde die Sicht der Industrie von Herrn Hecht (Daimler AG) vertreten, Herr Hecht äußerte sich dazu, dass amerikanische Verhältnisse in Deutschland verhindert werden müssten. Der Gesetzentwurf berge aber die Gefahr, dass solche Verhältnisse bereits durch Abändern kleinster „Stellschrauben" nicht mehr weit entfernt seien. Zudem trage der Gesetzentwurf nicht zur Erleichterung der Rechtsdurchsetzung durch Verbraucher bei. Darüber hinaus werde dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährleistungsanspruch durch die bestehenden Klagemöglichkeiten vollumfänglich Rechnung getragen, sodass kein Bedarf für die Einführung von Gruppen- bzw. Sammelklagen bestehe.
Ebenso äußerte sich auch der Vertreter des Deutsche Richterbundes, der keinen Bedarf für die Einführung von Gruppenverfahren als ein weiteres Rechtsinstrument des kollektiven Rechtsschutzes sah. Zum einen genüge der Gesetzentwurf nicht den Anforderungen an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, zum anderen führe er zu einer weiteren Belastung der Justiz. Prof. Hess, Max Planck Institut Luxemburg, befürwortete das rechtspolitische Anliegen des Gesetzentwurfs zwar grundsätzlich, bewertete diesen jedoch als wenig geeignet, die gesetzten Ziele zu verfolgen und forderte eine Gesamtstrategie zur Stärkung der Ziviljustiz zu erarbeiten. Die weiteren Sachverständigen verwiesen darauf, dass Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten im Bereich der kollektiven Rechtsdurchsetzung weit zurückliege (Prof. Halfmeier, Universität Lüneburg, Prof. Kessler, Hochschule für Technik und Wirtschaft, Berlin, und Prof. Meller-Hannich, Universität Halle-Wittenberg) und daher Handlungsbedarf bestehe. Der Vertreter der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) forderte weitergehende Anpassungen, z. B. Einführung einer Musterfeststellungsklage mit verjährungshemmender Wirkung.