29.01.2020

Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle veröffentlicht

Referentenentwurf:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gwb-digitalisierungsgesetz-referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=10

Kurzzusammenfassung:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gwb-digitalisierungsgesetz-zuammenfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 24. Januar 2020 den lang erwarteten Referentenentwurf für die 10. GWB-Novelle, das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz, veröffentlicht und die Verbändeanhörung eröffnet. Es weist darauf hin, dass dieser Referentenentwurf noch nicht ressortabgestimmt ist Das Gesetz sieht Änderungen der Missbrauchsaufsicht, die Umsetzung der ECN+-RL, mehr Rechtssicherheit bei Unternehmenskooperationen und weitere Anpassungen des Kartellrechts an die Digitalisierung vor. Zuvor kursierte eine inoffizielle Vorversion vom 07.10.19 (vgl. zum Thema auch FIW-Berichte vom 29.11.19, 05.11.19, 27.03.19, 06.07.18 und 21.09.18).

Wesentliche Zielsetzungen der Novelle:

Der Entwurf stützt sich in wesentlichen Teilen inhaltlich auf die Empfehlungen der im Auftrag des BMWi erfolgten Studie über die „Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen" (Prof. Haucap, Prof. Kerber, Prof. Schweitzer) vom 4. September 2018. In dem 156 Seiten langen Entwurf heißt es in einer kurzen Begründung zu den wesentlichen Zielsetzungen (S. 1f):

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das grundsätzlich gut funktionierende System der Kartellrechtsaufsicht in Deutschland erhalten bleiben und an ausgewählten Stellen zielgerichtet gestärkt werden. Das GWB-Digitalisierungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1, die bis zum 4. Februar 2021 zu erfolgen hat. In Umsetzung der Richtlinie werden die Vorschriften des GWB insbesondere in folgenden Bereichen geändert: Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden. 

Zugleich trägt der vorliegende Entwurf dazu bei, entsprechend den Vorgaben der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des digitalen Wandels, einen auf die Anforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft abgestimmten Ordnungsrahmen zu schaffen. Zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse der Kartellbehörden und der Wissenschaft ermöglichen eine weitere Modernisierung der Missbrauchsvorschriften. Die Novelle enthält daher eine maßvolle Modernisierung der Missbrauchsaufsicht, um den Missbrauch von Marktmacht insbesondere durch digitale Plattformen besser erfassen und effektiv beenden zu können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Unternehmen insbesondere bei Kooperationen wird das Instrument der Entscheidung gemäß § 32c, wonach kein Anlass der Kartellbehörde zum Tätigwerden besteht, überarbeitet und unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch der Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts etabliert. Weiterhin zielt die Novelle auf eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ab, damit Kartellbehörden Kartellrechtsverstöße schneller beenden und wirksamen Wettbewerb zügiger wiederherstellen können. Darüber hinaus werden die Vorschriften der formellen Fusionskontrolle überarbeitet, um diese effektiver zu gestalten und dem Bundeskartellamt eine Fokussierung auf die wettbewerblich relevantesten Zusammenschlüsse zu ermöglichen. Weiterhin soll die Vereinfachung der Vorschriften zum Verwaltungsverfahren Regelungslücken schließen und dem Rechtsanwender die Handhabung der Vorschriften erleichtern. Schließlich wird im Bereich des Kartellschadensersatzes nachgebessert, um die wirksame Durchsetzung der Ansprüche gegen kartellbeteiligte Unternehmen zu gewährleisten. 

Wesentliche Neuerungen:

 

1. Missbrauchsaufsicht 

2. Beschleunigung von Verwaltungsverfahren

3. Verwaltungsverfahren, Befugnisse der Kartellbehörden: 

4. Kartellschadenersatz

5. Fusionskontrolle

6. Bußgelder

7. Kronzeugenprogramm