21.01.2015
OLG Düsseldorf bestätigt kartellrechtliche Unzulässigkeit von Bestpreisklauseln /HRS
Das OLG Düsseldorf hat am 9. Januar 2015 mit Beschluss (AZ: VI - Kart. 1/14 (V) ) entschieden, dass die „Bestpreisklauseln", die HRS (HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH) mit seinen Vertragshotels vereinbart, gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen. Damit hat das Gericht den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 20. März 2015 bestätigt, mit dem dieses HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt hatte.
Hintergrund:
HRS betreibt ein weltweites elektronisches Hotelbuchungsportal und ermöglicht Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. In den Verträgen zwischen HRS und den Vertragshotels sind so genannte "Bestpreisklauseln" festgelegt, wonach sich die Vertragshotels verpflichten, HRS grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und zu garantieren, dass HRS stets mindestens so günstige Preise erhält, wie das Hotel auf anderen Internetplattformen oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt. Weiter wurde vereinbart, dass HRS in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als andere Vertriebskanäle.
Begründung des Gerichts:
Der Senat (unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen) hat seinen Beschluss dahingehend begründet, dass in Rede stehenden „Bestpreisklauseln" eine Einschränkung des Wettbewerbs, unter anderem zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Die Hotels seien demnach gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Auch würden andere Hotelportale daran gehindert, den Vertragshotels von HRS niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Eine Freistellung nach der Vertikal-GVO sei im konkreten Fall nicht in Betracht gekommen.
Exkurs: Danach sind sowohl „echte" als auch „unechte" Meistbegünstigungsklauseln vom Kartellverbot freigestellt, wenn die Vertragsparteien, d.h. der durch die Klausel gebundene Anbieter und der von ihr profitierende Abnehmer, einen Marktanteil von jeweils nicht mehr als 30 % haben. Liegt der Marktanteil einer der Parteien (oder beider) über dieser Schwelle, sind Meistbegünstigungsklauseln nur zulässig, wenn sei erhebliche Effizienzgewinne bewirken.
Der Marktanteil von HRS lag allerdings über 30%. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die in Rede stehenden Bestpreisklauseln keine Effizienzvorteile bewirkten und daher eine Freistellung nicht in Betracht kommen könne.
Das OLG hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt derzeit einige parallele Verfahren gegen andere Hortelportalanbieter führe und auch in anderen europäischen Ländern derzeit ähnliche Verfahren anhängig seien.
Anmerkung: Das Bundeskartellamt hatte weitere Verfahren gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet, die es nun zügig fortzuführen gedenkt (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 9.01.15)