07.05.2019

Monopolkommission votiert per Sondergutachten gegen die Erteilung der von Miba und Zollern beantragten Ministererlaubnis

Die Monopolkommission hat dem Bundeswirtschaftsminister Altmeier am 18. April 2019 ihr Sondergutachten im Rahmen des Ministererlaubnisverfahrens betreffend die mittelständischen Unternehmen Miba und Zollern vorgelegt. Darin spricht sie sich gegen die Erteilung der Ministererlaubnis für den geplanten Zusammenschluss aus. Die von den beiden Unternehmen geltend gemachten Gemeinwohlbelange wögen danach die vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf.

Hintergrund:

Die österreichische Miba AG und die baden-württembergische Zollern GmbH & Co. KG beabsichtigen, ihre jeweiligen Tätigkeiten im Geschäftsbereich Gleitlager in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, an dem Miba 74,9 Prozent und Zollern 25,1 Prozent der Anteile halten soll.

Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss am 17.01.2019 untersagt. Nach Ansicht des Amtes seien Miba und Zollern insbesondere bei Gleitlagern für Großmotoren, wie sie in Schiffen, Lokomotiven und Stromaggregaten eingesetzt werden, sehr stark aufgestellt. Durch den Zusammenschluss fiele für die Abnehmer aus den entsprechenden Industriezweigen sowohl in Deutschland als auch dem europäischen Ausland eine wichtige Ausweichalternative bei der Beschaffung von Gleitlagern weg. Ferner hätten Ermittlungen des Amtes ergeben, dass die beiden Unternehmen die jeweils wesentlichen Wettbewerber in einem ohnehin bereits stark konzentrierten Markt seien. Sie verfügten über eine herausragende Stellung beim Entwicklungs-Know-how und der angebotenen Bandbreite der von dem Zusammenschlussvorhaben primär betroffenen Gleitlager. Weiterhin berücksichtigte das Amt bei seiner Entscheidung den Gesichtspunkt, dass der Markteintritt neuer Unternehmen in die Produktion der Gleitlager unwahrscheinlich sei, da hierfür weitreichende technologische Entwicklungs- und Fertigungskenntnisse sowie hohe Investitionen notwendig seien.

Miba und Zollern haben daraufhin am 18.02.2019 einen Antrag auf Ministererlaubnis für das Zusammenschlussvorhaben gestellt.

Der Bundeswirtschaftsminister darf die Erlaubnis abweichend von der Entscheidung des Bundeskartellamts gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GWB nur dann erteilen, wenn im Einzelfall mit dem Zusammenschluss einhergehende Gemeinwohlvorteile die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen.

Wesentlicher Inhalt des Sondergutachtens:

Laut dem Sondergutachten der Monopolkommission sei die Voraussetzung überwiegender Gemeinwohlvorteile mit Blick auf die erheblichen negativen Wettbewerbsauswirkungen, die von dem geplanten Zusammenschluss ausgingen, nicht erfüllt.

Miba und Zollern hätten zur Begründung ihres Antrags vor allem mit der steigenden Konkurrenz aus Asien argumentiert. Nur bei einer Erlaubnis für das Gemeinschaftsunternehmen würden technologisches Know-how und Innovationspotenzial für Zukunftsanwendungen im Inland erhalten bleiben.

Nach Ansicht der Monopolkommission könne der Erhalt von Know-how nur dann einen Gemeinwohlvorteil darstellen, wenn dieses einen besonders hohen Wert für die Gesellschaft besitze und nicht allein - wie im vorliegenden Fall - vor allem den Antragstellern zugutekomme. Die Antragsteller hätten außerdem nicht hinreichend dargelegt, auf welche Weise sich die Wettbewerbsfähigkeit durch den Zusammenschluss verbessern würde und inwiefern damit Gemeinwohleffekte im Inland einhergingen. Der Zusammenschluss liege überdies weder im verteidigungspolitischen Interesse Deutschlands noch sei er zur langfristigen Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze geeignet.

Eine Entscheidung darüber, ob sich Bundeswirtschaftsminister Altmeier über das Votum der Monopolkommission hinwegsetzen und die Ministererlaubnis für das Gemeinschaftsunternehmen erteilen wird, wird Ende Juni erwartet.