13.07.2022

Monopolkommission hat 24. Hauptgutachten „Wettbewerb 2022“ veröffentlicht

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Hauptgutachten, Kurzfassung, Pressemitteilung unter: Hauptgutachten XXIV: Wettbewerb 2022 - Monopolkommission. 

Die Monopolkommission hat am 5. Juli 2022 ihr 24. Hauptgutachten für das Jahr 2022 „Wettbewerb 2022“ veröffentlicht und der Bundesregierung übergeben. Die Hauptgutachten erscheinen alle zwei Jahre, geben den Stand und die Entwicklung der Unternehmenskonzentration des vergangenen Berichtszeitraums wieder und gehen auf aktuelle wettbewerbspolitische Entwicklungen und die kartellrechtliche Entscheidungspraxis ein. Für den Berichtszeitraum macht die Monopolkommission in ihrem aktuellen Hauptgutachten Empfehlungen, wie eine Anpassung der Wettbewerbsordnung zur ökologisch-digitalen Transformation beitragen kann. 

Das Hauptgutachten „Wettbewerb 2022“ thematisiert u. a. Überlegungen des Wirtschaftsministeriums zu einer Verschärfung des Kartellrechts (Kapitel 3). Diese bewertet die Monopolkommission grundsätzlich positiv. Nach Ansicht der Monopolkommission komme dieses Instrument nur in Einzelfällen und nicht auf den speziellen Regulierungsmärkten zum Tragen. Es müsse für ausreichenden Rechtsschutz gesorgt sein und neben dem Verkaufserlös auch über eine Kompensation aus öffentlichen Mitteln nachgedacht werden. Die angedachten Anpassungen bei der Sektoruntersuchung sollten nach britischem Vorbild ausgestaltet werden. Einer Vorteilsabschöpfung in Verbindung mit geringeren Eingriffsbefugnissen steht die Monopolkommission allerdings skeptisch gegenüber. 

Des Weiteren schlägt die Monopolkommission vor, Nachhaltigkeitsziele, die mit Kooperationen und Unternehmenszusammenschlüssen verfolgt werden, bei der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen, sofern damit Vorteile für die Verbraucher verbunden sind (Kapitel 4). Das Kartellrecht biete im Rahmen des sog. Effizienzeinwands die Möglichkeit einer Abwägung von Wettbewerbsschutz und Nachhaltigkeitszielen, insbesondere wenn Verbraucher von Klimaschutzmaßnahmen unmittelbar profitierten. Eine generelle Ausnahme von Nachhaltigkeitsinitiativen vom Kartellrecht empfiehlt die Monopolkommission hingegen nicht. 

Die Monopolkommission empfiehlt zudem, die im europäischen Digital Markets Act vorgesehene Regulierung der sogenannten Gatekeeper auf digitalen Märkten um nationale Vorschriften zur Erleichterung von Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zu ergänzen (Kapitel 5). Sie denkt beispielsweise an eine gesetzliche Erleichterung der Schadensfeststellung durch die Einführung einer Schadensvermutung sowie an Regelungen für eine Schadensschätzung und für die Verzinsung von Schadensersatzansprüchen. Daneben sollte der Gesetzgeber eine Haftung des verantwortlichen Managements prüfen. 

Die Hauptgutachten enthalten stets eine Darstellung des Stands und der Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland (Kapitel 1). Die Monopolkommission weist darauf hin, dass sich die sektorübergreifende Unternehmenskonzentration in Deutschland im Zeitraum 2007 bis 2019 weitgehend konstant entwickelt habe. Deutliche Unterschiede gebe es allerdings zwischen den Wirtschaftsbereichen. Die Entwicklung von Preisaufschlägen stelle sich in Deutschland im Vergleich zu den USA nicht als besorgniserregend dar. Dennoch zeige sich auch in vielen Wirtschaftsbereichen Deutschlands ein Anstieg der durchschnittlichen Preisaufschläge. Der Anteil der 100 größten deutschen Unternehmen an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung sei weiter auf zuletzt 14,0% im Jahr 2020 gesunken. 

Das Hauptgutachten enthält auch wieder die Würdigung der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis (Kapitel 2) sowie ein neues Kapitel über den „Markenmissbrauch“ bei der Internetsuche (Kapitel 6).