06.10.2015
Klagefrist läuft: Kommissions-Entscheidung zum EEG 2012 im EU-Amtsblatt veröffentlicht
EU
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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2015:250:FULL&from=DE |
Mit großem zeitlichen Abstand nach der formalen Entscheidung der EU-Kommission am 25. November 2014, wonach diese festgestellt hatte, dass der Fördermechanismus des EEG 2012 eine Beihilfe darstellt, ist die Entscheidung der Kommission nun Ende letzter Woche, am 25. September 2015, im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit beginnt nun die knapp dreimonatige Frist für etwaige Klagen gegen die Kommissionsentscheidung zu laufen.
Da die Bundesregierung von Anfang an der Meinung war, es handele sich, insbesondere bei der EEG-Umlage und der Besonderen Ausgleichsleistung für energieintensive Unternehmen ohnehin nicht um Beihilfen, hatte sie bereits Klage gegen den Kommissionsbeschluss erhoben. Unternehmen, die von Teilrückforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betroffen sind, können prüfen, ob sie zusätzlich Klage erheben wollen (vgl. FIW-Berichte vom 28.11.14 und 10.12.14).
Hintergrund:
Am 25. November 2014 hatte die EU-Kommission ihre Entscheidung über das EEG 2012 ge-troffen und Beihilfen überwiegend genehmigt sowie eine Teilrückzahlung für die Jahre 2013 und 2014 für einige besonders stromintensive Unternehmen angeordnet. Sie hatte zum einen festgestellt, dass die Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften (den Umweltschutzleitlinien von 2008) im Einklang stehen, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgingen, ausgeglichen wurden. Die Förderung erfolgte über Einspeisetarife und Prämien für Erzeuger erneuerbaren Stroms.
Darüber hinaus hatte die Kommission den überwiegenden Teil der stromintensiven Unternehmen gewährten Teilbefreiungen von der EEG- Umlage nach Maßgabe der neuen Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien genehmigt, die seit dem 1. Juli 2014 gelten. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als nach den Leitlinien EU-Beihilfevorschriften zulässig. Nun müssen die Empfänger die darüber hinausgehenden Beträge für die Jahre 2013 und 2014 zurückzahlen.
Zuvor hatte die EU-Kommission bereits am 18. Dezember 2013 die eingehende Prüfung gegen Förderungen nach dem EEG und damit das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Die Prüfung der Kommission bezog sich auf die EE-Förderung (Einspeisevergütung und EEG-Umlage), die Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen (so genannte Härtefallregelung) und das Grünstromprivileg für Energieversorgungsunternehmen, d.h. die Teilbefreiung von der EEG-Umlage, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen. Die Kommission beschränkte sich bei ihrer Prüfung auf den Zeitraum seit der Änderung des EEG in der Fassung 2012, da mit dieser Änderung stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt worden sei. Die Kommission vertrat ursprünglich die Ansicht, dass die durch das EEG 2012 geänderte Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstelle, weil diese aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert werde.
Zeitlich beschränkte sich die Kommission bei der Prüfung auf den Zeitraum seit der Änderung des EEG in der Fassung 2012, als stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage eingeräumt wurde. Den größten Teil von eben jenen hatte die Kommission nach Maßgabe der seit dem 1. Juli 2014 auch rückwirkend geltenden Umweltbeihilfeleitlinien genehmigt. Für den nicht genehmigten Teil hatte das BAFA bereits Teilrückforderungsbescheide erlassen; sollte die Klage der Bundesregierung (oder von Unternehmen) Erfolg haben, wären diese jedoch rechtswidrig und müssten zurückgenommen werden.