24.06.2021

FIW-Dialog „Neues Wettbewerbsregister“ fand am 15. Juni 2021 statt

FIW
FIW-Dialog
Neues Wettbewerbsregister

Der FIW-Dialog „Neues Wettbewerbsregister“ fand am 15. Juni 2021statt. Die Online-Veranstaltung richtete sich an im Kartell- als auch im Vergaberecht gleichermaßen aktiven Akteure und bot die Möglichkeit, interessante Impulsreferate von ausgewiesenen Experten zu hören und ausführlich zu erörtern. 

Nach einer Einführung und unter souveräner Moderation von Dr. Jan D. BONHAGE, Hengeler Mueller, stellten die Thematik aus den unterschiedlichen Blickwinkeln des Verordnungsgebers, der zuständigen Behörde und der Unternehmensperspektive Dr. Thomas SOLBACH, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Dr. Till WIESNER,  Bundeskartellamt, und Dr. Thilo REIMERS, Deutsche Bahn AG – auch als Sektorenauftraggeber betroffen – dar. Die Ausführungen und die nachfolgende lebhafte Aussprache kreisten darum, dass Unternehmen für eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister alle Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 125 GWB erfüllen und dies gegenüber der Registerbehörde darlegen und nachweisen muss. Das Bundeskartellamt hatte Entwürfe für „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ und „Praktische Hinweise für einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ auf seiner Homepage veröffentlicht und interessierte Kreise eingeladen, im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 20.07.2021 Stellung zu nehmen. Das Bundeskartellamt legt mit den Leitlinien Grundsätze fest, wie es in seiner Funktion als Registerbehörde § 8 Abs. 1 bis 4 Wettbewerbsregistergesetz zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung anwenden wird. Die praktischen Hinweise für die Antragstellung erläutern einzelne Aspekte der Leitlinien. Ziel dieser Hinweise ist es vor allem, eine möglichst rasche Prüfung der Selbstreinigung zu ermöglichen. Praktische Fragen spielen dabei eine Rolle, mit Blick auf das Kartellrecht insbesondere: Wie sieht aus der Unternehmenspraxis das Verhältnis der kürzlich ins GWB aufgenommenen „Compliance Defense“ (§ 81d Abs. 1 Nr. 4, 5) zu den Compliance-Anforderungen der Selbstreinigung (§ 125 Abs. 1 Nr. 3) aus? Welche neuen Fragen könnten Sie sich perspektivisch über die aktuellen Regelungen des Wettbewerbsregisters hinaus ergeben? Insofern gestaltete sich der FIW-Dialog tatsächlich wie eine komprimierte Konsultation zu den Leitlinien, die erahnen lies, welche Fragen an das Bundeskartellamt fortan gestellt werden.