27.05.2021

Europäischer Rat legt Fortschrittsbericht zum Digital Markets Act (DMA) vor

EU
Europäischer Rat
Plattformökonomie
Digital Markets Act

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_20_2349

Fortschrittsbericht: pdf (europa.eu) 

Der Ausschuss der ständigen Vertreter des Europäischen Rats hatte 19. Mai 2021 nach fünfmonatigen Gesprächen seinen Fortschrittsbericht zum Digital Markets Act (DMA) veröffentlicht, der von den EU-Ministern auf dem Wettbewerbsrat am 27. Mai 2021 angenommen werden wird (vgl. hierzu auch FIW-Berichte vom 06.01.21 und 11.03.21). 

Ausgehend von den bisherigen Erörterungen auf Arbeitsgruppenebene hat der Ratsvorsitz eine allgemeine Unterstützung der Mitgliedstaaten für den Vorschlag, insbesondere für dessen Ausmaß, seine allgemeinen Ziele und die Notwendigkeit einer raschen Annahme dieses Rechtsakts festgestellt. Insbesondere müsse ein ausgewogenes Verhältnis gefunden werden zwischen zügigen und flexiblen Verfahren einerseits und der Rechtssicherheit der Maßnahmen andererseits. Befürwortet werde auch die Kombination von quantitativen und qualitativen Schwellenwerten für die Benennung von Gatekeepern und effektive Ermittlungsinstrumente, unterstützt durch wirksame Sanktionen. 

Allerdings signalisiert der Fortschrittsbericht zum DMA auch, dass die EU-Staaten eine größere Rolle bei der Durchsetzung der Regulierung spielen wollen. Es werde anerkannt, dass die Kommission eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung haben sollte, allerdings fordert eine Mehrheit der Mitgliedstaaten eine weitere Prüfung der Rolle der Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen nationalen Behörden, zum Beispiel bei der Einleitung von Marktuntersuchungen, der Marktüberwachung und im Entscheidungsverfahren. Mehrere Mitgliedstaaten hätten zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erweitern. 

Auch zu der Möglichkeit der Kommission, in bestimmten Fällen delegierte Rechtsakte zu erlassen, hätten einige Mitgliedstaaten Bedenken geäußert, insbesondere bezogen auf die Benennung von Gatekeepern und auf die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen. 

Mehrere Mitgliedstaaten möchten zudem das Verhältnis zwischen den Zielen des Vorschlags und seiner Rechtsgrundlage weiter klären. Mehrere Mitgliedstaaten fordern darüber hinaus im Interesse der Rechtssicherheit und Effizienz mehr Klarheit hinsichtlich der Koordinierung zwischen dem DAM und anderen EU- und nationalen Vorschriften, wie den Wettbewerbsregeln, der Allgemeinen Datenschutzverordnung, der "P2B-Verordnung“ und weiteren Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums. 

Im Einzelnen besteht noch in verschiedenen Bereichen weiterer Diskussionsbedarf, z. B. hinsichtlich der Gatekeeper-Definition und Kriterien, dem Fristenregime zur Benennung von Gatekeepern, der Pflichtenkataloge, dem partizipativen Dialogverfahren, der Möglichkeit für Rechtfertigungsgründe und Effizienzerwägungen, einer etwaigen Ausweitung der Informationspflichten zu Übernahmen zur Adressierung von „Killer-Akquisitionen“ sowie dem Umfang und Schwellenwert für einstweilige Maßnahmen.