01.06.2015
Europäische Kommission genehmigt Änderung am EEG 2014
EU
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https://europa.eu/rapid/press-release_MEX-15-5059_en.htm?locale=en |
Am 27. Mai 2015 hat die Europäische Kommission bestätigt, dass die eingereichte Änderung Deutschlands am EEG 2014 mit dem Beihilfenrecht kompatibel ist, insbesondere mit den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien von 2014, die am 1. Juli 2014 in Kraft traten (vgl. dazu FIW-Artikel vom 09.09.2014)
Die genehmigte Änderung erlaubt es nun, dass Unternehmen der Sektoren Härtereien und Schmieden von der besonderen Ausgleichsregelung im Rahmen der EEG-Umlage Gebrauch machen können. Bedingung ist, dass die Unternehmen nachweisen können, dass ihre Stromintensität mindestens 20 Prozent ihrer Bruttowertschöpfung beträgt.
Hintergrund:
Am 9. Juli 2014 hatte die Europäische Kommission zuvor bereits bestätigt, dass die EEG-Reform mit europarechtlichen Beihilferegelungen vereinbar ist. Der Entwurf des EEG wurde frühzeitig und parallel zum parlamentarischen Verfahren auf europäischer Ebene intensiv beraten, um seine Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht bei der EU-Kommission sicherzustellen. Am 23. Juli 2015 hat die EU-Kommission das EEG 2014 schließlich in beihilfenrechtlicher Sicht genehmigt.
Zum 1. August 2014 trat das reformierte EEG in Kraft. Offen blieben noch punktuelle Anpassungen an der „Besonderen Ausgleichsregelung" des EEG 2014 (die Aufnahme der Härtereien und Schmieden). Das Kabinett hatte am 1. April 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
In der Neuausrichtung des EEG wurde insbesondere im Hinblick auf die "Besondere Ausgleichsregelung" vorgenommen, durch die stromintensive Unternehmen keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Die Regelung wurde überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Dies bedeutet, dass die begünstigten Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage zahlen. Diese Belastung ist jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt worden, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent, wie dies von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegeben wurde. Die Ausnahmeregelung gilt nur für stromintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen.