10.11.2016

EuGH: Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe ist neue Beihilfe

Der EuGH hat am 26. Oktober 2016 in der Rechtssache C-590/14 P entschieden, dass die Verlängerung der Gültigkeit einer bestehenden staatlichen Beihilfe als Umgestaltung dieser Beihilfe und damit als neue Beihilfe anzusehen ist. Dieser Grundsatz gelte selbst dann, wenn sich diese Umgestaltung aus einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt.

Ein griechischer Aluminiumproduzent hatte gegen einen Beschluss der Kommission geklagt, der Griechenland dazu aufgefordert hatte, eine ihm gewährte Beihilfe zurückzufordern. Es ging dabei um das nachvertragliche Ausführen eines Stromlieferungsvertrags zum Vorzugspreis durch einen öffentlichen Stromversorger. Die Kommission hatte die weitere Lieferung als rechtswidrige, da nicht angemeldete, neue Beihilfe klassifiziert; ein griechisches Gericht hatte die Rechtswirkungen des vom Stromversorger gekündigten Lieferungsvertrags vorerst im einstweiligen Rechtsschutz ausgesetzt.

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die einstweilige Anordnung des griechischen Gerichts als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe - und damit als „neue" Beihilfe - oder als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Er entschied, dass die vom griechischen Gericht erlassene einstweilige Anordnung, die die von der Kommission genehmigten zeitlichen Grenzen der Beihilferegelung ändert, eine Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe und damit eine neue Beihilfe darstellt.

Auf Seiten des griechischen Gerichts liege ein Rechtsfehler vor. Dabei seien die nationalen Gerichte über die Einhaltung des Unionsrechts im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zu einer wachen und eine loyalen Zusammenarbeit mit den Unionsorganen verpflichtet. Ein mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasstes nationales Gericht sei insbesondere verpflichtet, der Kommission alle Maßnahmen (u. a. die von diesem Gericht erlassenen) anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen und die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer bestehender Beihilfen für einen bestimmten Zeitraum auswirken könne. Das griechische Gericht hätte daher nicht unter Verletzung dieser Pflichten vorläufigen Rechtsschutz gewähren dürfen.