25.06.2020

EU-Kommission veröffentlicht Weißbuch zu einem „EU-Level-Playing-Field-Instrument“

EU
Kommission
Industriepolitik
Fusionskontrolle
Beihilfenpolitik
Subventionen

Weißbuch: https://ec.europa.eu/competition/international/overview/foreign_subsidies_white_paper_de.pdf

Factsheet: https://ec.europa.eu/competition/international/overview/foreign_subsidies_factsheet.pdf

Die Europäische Kommission hat am 17. Juni 2020 das bereits seit längerem angekündigte Weißbuch zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten (COM(2020) 253 final) veröffentlicht. Hierzu hat die Kommission eine öffentliche Konsultation bis zum 23. September 2020 eingeleitet.

Das Weißbuch enthält Vorschläge für drei Teilinstrumente sowie etwaige zusätzliche Regelungsvorgaben für die EU-Haushaltsordnung und völkerrechtliche Verträge der EU, die von dem übergeordneten Ziel geprägt sind, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt infolge direkter oder indirekter Subventionen aus Drittstaaten zu vermeiden. Die vorgeschlagenen Teilinstrumente betreffen eine Vielzahl von Rechtsbereichen, u. a. das Kartellrecht, die Fusionskontrolle, das Beihilfenrecht, die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Investitionsschutzkontrolle. Es werden zudem Kombinationen der Teilinstrumente, insbesondere des ersten und des zweiten erwogen. Die vorgeschlagenen Regelungen haben überdies Bezug zu handelspolitischen Aspekten in WTO-Abkommen über internationale Subventionsregeln und für die Instrumente zum Schutz vor subventionierten Einfuhren oder Investitionsschutzregelungen. Auch handelspolitische Regelungen in bilateralen Abkommen werden tangiert.

Wesentliche Vorschläge des Weißbuchs

Das in dem Weißbuch skizzierte „Foreign Subsidies Instrument“, das für faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sorgen soll, betrifft „drittstaatliche Subventionen, die

(1) in der EU niedergelassenen Unternehmen direkt gewährt werden,

(2) einem in einem Drittstaat niedergelassenen Unternehmen gewährt und von einer in der EU niedergelassenen verbundenen Partei verwendet werden, oder

(3) einem in einem Drittstaat niedergelassenen Unternehmen gewährt und dazu verwendet werden, den Erwerb eines EU-Unternehmens zu erleichtern oder an öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.

Für Drittstaatssubventionen, die in den letzten drei Jahren 200.000 Euro nicht überstiegen haben, wird keine Verzerrungswirkung vermutet.

1. Erstes Teilinstrument

Das erste Teilinstrument soll allgemein alle Formen von tatsächlichen oder potentiellen, direkten oder indirekten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt aufgrund von Drittstaatssubventionen erfassen und ist in seinem Anwendungsbereich nicht beschränkt. Es gilt für alle in der EU niedergelassen Unternehmen oder Einheiten derselben; eine Anwendung auf lediglich in der EU tätige Unternehmen wird ebenfalls erwogen. Neben einer Rückzahlung der Subventionen an den Drittstaat oder Ausgleichszahlungen an die EU oder Mitgliedstaaten sollen auch verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen (Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen) möglich sein. Verfahren können zudem durch bindende Annahme von Verpflichtungserklärungen abgeschlossen werden.

2. Zweites Teilinstrument

Das zweite Teilinstrument ist eine Art neue Fusionskontrolle, soll jedoch nicht Bestandteil der bestehenden Fusionskontrolle sein. Der Fokus der Prüfung liegt auf Drittstaatssubventionen, die den Erwerber von EU-Zielunternehmen begünstigen, wobei auch Erwerbe von Minderheitsanteilen oder Minderheitsrechten erfasst sind. In die Prüfung sollen Drittstaatssubventionen der letzten drei Jahre und solche, die im nächsten Jahr erwartet werden, einbezogen werden. Der Anwendungsbereich soll durch von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmende qualitative und/oder umsatzbezogene, quantitative Schwellenwerte, z. B. 100 Mio. Euro, beschränkt werden. Für Erwerber von EU-Zielunternehmen soll eine entsprechende Anmeldepflicht eingeführt werden.

Erleichtert die Drittstaatssubvention den Erwerb und würden hierdurch Verzerrungen im Binnenmarkt ausgelöst, kann eine Untersagung erfolgen oder es können Verpflichtungszusagen angenommen werden.

3. Drittes Teilinstrument

Mit dem dritten Teilinstrument soll im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ein neuer Ausschlussgrund für Fälle eingeführt werden, in denen Bieter durch Drittstaatssubventionen begünstigt werden und dadurch eine Wettbewerbsverzerrung im Angebotsverfahren oder bei der Auftragsdurchführung erfolgt.

Die Kommission hat zusätzlich zum Weißbuch ein Factsheet erstellt.