03.07.2020

EU-Kommission veröffentlicht dritte Erweiterung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens („temporary framework“) infolge des Covid-19-Ausbruchs um Rekapitalisierungsmaßnahmen

EU
Kommission
Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_3rd_amendment_temporary_framework_de.pdf

Am 29. Juni 2020 hat die Kommission die dritte Erweiterung ihres „State Aid Temporary Framework" (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise) verabschiedet (vgl. zu den Plänen FIW-Artikel vom 25.06.20).

Infolge der dritten Erweiterung werden nun auch „Kleinst- und Kleinunternehmen", die bereits am 31. Dezember 2019 als „Unternehmen in Schwierigkeiten" galten, COVID-19-Beihilfen nach dem „State Aid Temporary Framework" beantragen können. Ausgenommen sind lediglich Kleinst- und Kleinunternehmen (unter 50 Mitarbeiter und unter 10 Mio. Euro Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme), die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder offene Schulden hinsichtlich der Rückzahlung bereits erhaltener Rettungsbeihilfen haben.

Durch die dritte Erweiterung sollen zudem Anreize für private Investoren erhöht werden, indem für solche Fälle die Bedingungen von Rekapitalisierungsbeihilfen angepasst wurden. Wenn sich private Investoren, gleichzeitig zu einer staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe, erheblich (mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals) an der Rekapitalisierung beteiligen und diese Beteiligung unter den gleichen Bedingungen wie eine Staatsbeteiligung erfolgt, werden das Übernahmeverbot und die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung auf drei Jahre befristet. Zusätzlich wird das Dividendenverbot für Anteilseigner aufgehoben, wenn deren Anteile insgesamt weniger als 10 % der Kapitalanteile ausmachen.

Die Anpassung der Rahmenbedingungen für Rekapitalisierungsbeihilfen findet auch auf Unternehmen Anwendung, die bereits eine staatliche Beteiligung haben; beteiligt sich der Staat im Rahmen einer Rekapitalisierungsbeihilfe proportional zu seinem vorherigen Kapitalanteil, bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates.