16.03.2023

EU-Kommission veröffentlicht den Befristeten Krisen- und Übergangsrahmens („TCTF“)

EU
Kommission
Wettbewerbspolitik
Beihilfenpolitik
TCF/TCTF

 

PM der Kommission: Temporary Crisis and Transition Framework (europa.eu)

TCTF (hier abrufbar: Ukraine (europa.eu)

TCTF Factsheet: Temporary Crisis and Transition Framework (europa.eu)

PM des BMWK. BMWK - Europäische Kommission nimmt überarbeiteten Beihilferahmen für Transformationstechnologien an 

Am 9. März 2023 hat die EU-Kommission im Rahmen ihres am 1. Februar 2023 vorgestellten „Green Deal Industrial Plan“ den beihilferechtlichen „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen“ (Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) angenommen (vgl. dazu FIW-Bericht vom 06.02.23 und 09.02.23). Die neuen Beihilferegeln, die sofort in Kraft treten, sollen dazu dienen, den Rahmen für die staatliche Förderung des grünen Wandels zu verbessern, insbesondere durch erleichterte Förderbedingungen für Investitionen im Bereich der Transformationstechnologien. Es handelt sich bei diesem Rahmen um die dritte Überarbeitung des Befristeten Krisenbeihilferahmens (TCF), der im Zuge des Ukrainekriegs beschlossen worden war. 

Mit dem TCTF verfolgt die Kommission im Zuge ihrer Arbeiten an einem Green Deal Industrial Plan und Net Zero Industry Act (NZIA) das Ziel, Investitionen für einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern sowie die Dekarbonisierung der Industrie und die Herstellung der für den Übergang zur CO2-Neutralität erforderlichen Ausrüstung zu unterstützen. Vorgesehen sind im TCTF Vereinfachungen für den Ausbau erneuerbarer Energien, für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse sowie für Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer emissionsfreien Wirtschaft strategisch und technologisch bedeutsam sind (z. B. die Produktion von Batterien, Solarpanelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, Carbon Capture and Utilization (CCU) / Carbon Capture and Storage (CCS) und damit verbundene kritische Rohstoffe). 

Zentrale Änderungen sind: 

-     für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien einschließlich der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und von erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen, nicht aber der Erzeugung von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff

-      für Investitionen in die Strom- und Wärmespeicherung,

-       für Investitionen in die Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen.

      Die Beihilfeintensität beträgt grundsätzlich 15 % der beihilfefähigen Kosten (150 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat). Besondere Anreize bestehen für Investitionen in Transformationstechnologien in strukturschwachen Regionen. Zusätzlich wird als besondere Ausnahme für die genannten Sektoren eine „Matching Aid“- Klausel geschaffen. Sofern ein Unternehmen in einem Drittstaat für eine vergleichbare Investition höhere Förderbeträge angeboten bekommen würde, können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen bis zur Höhe von vergleichbaren Beihilfen in Drittstaaten zu gewähren.