14.04.2016

EU-Kommission veröffentlicht Bericht zur Anwendung der Versicherungs-GVO im Kartellrecht/ Diskussionsrunde am 26.04.16 zum Bericht

EU
Kommission
Versicherungssektor
Gruppenfreistellungsverordnung

Bericht: https://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/iber_report_en.pdf

https://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/iber_swd_en.pdf

https://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/iber_executive_summary_de.pdf

 

Versicherungs-GVO:https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010R0267&from=EN

 

Die Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft (Versicherungs-GVO),  nach der bestimmte Formen der Zusammenarbeit im Versicherungssektor unter bestimmten Voraussetzungen von den Kartellvorschriften der EU freigestellt sind, ist in ihrer letzten Überarbeitung am 1. April 2010 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. März 2017. Bis dahin muss die EU-Kommission, ob sie die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung verlängert oder ob sie sie ändert oder auslaufen lässt.

 

Zu diesem Zweck hat sie am 17. März 2016 einen Bericht zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat zur Anwendung dieser GVO veröffentlicht. Die Überprüfung der Verordnung begann mit einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2014, gefolgt von gezielten Fragebögen, die an Versicherungsgemeinschaften, Kunden, Vermittlerverbände und Makler sowie an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gerichtet wurden (vgl. FIW-Bericht vom 01.09.2014)

Hintergrund:

Mit ihrer Konsultation aus dem Jahr 2014 wollte feststellen, ob sich die Versicherungswirtschaft von anderen Wirtschaftszweigen, für die es keine Gruppenfreistellungsverordnung gibt, erheblich unterscheidet, so dass weiterhin spezifische Regeln erforderlich wären.

Geltungsbereich der Versicherungs-GVO

Bei der letzten Überarbeitung der Versicherungs-GVO im Jahr 2010 wurden die Freistellungen für Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Sicherheitsvorkehrungen nicht verlängert. Diese Vereinbarungen stellten aus Sicht der Kommission keine Besonderheiten des Versicherungssektors dar, so dass kein besonderer Schutz einer GVO angezeigt gewesen sei.

Verlängert wurde die Freistellung von zwei Arten Vereinbarungen zwischen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgesellschaften, die noch in Anspruch genommen werden konnten:

a) Vereinbarungen über gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studienergebnisse und

b) Vereinbarungen über die gemeinsame Abdeckung bestimmter Arten von Risiken (Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften).

Im Fall der gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studien (a) war die EU-Kommission seinerzeit der Meinung, dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich für die Versicherungswirtschaft sowohl spezifisch als auch notwendig sei, um die Kosten von Risiken kalkulieren zu können.

Bei der gemeinsamen Deckung bestimmter Arten von Risiken (Versicherungsgemeinschaften) - (b) - hatte die EU-Kommission festgestellt, dass bestimmte Risikoarten (Nuklear-, Terror- und Umweltrisiken) von einzelnen Versicherungsgesellschaften nur ungern versichert werden bzw. dass diese zu deren Versicherung allein nicht in der Lage seien. Die Risikoteilung sei aber von entscheidender Bedeutung, um die Deckung aller derartigen Risiken sicherzustellen. Hier sah die EU- Kommission zuletzt eine Besonderheit des Versicherungssektors für gegeben an, die in den Anwendungsbereich der GVO fallen sollte.

Vorläufige Ergebnisse:

Aus der Überprüfung zieht die EU-Kommission bislang den Schluss, dass im Versicherungssektor eine Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über Risiken und bei der Mit- (Rück-) Versicherung bestimmter Risiken nicht länger erforderlich ist. Sie plädiert dafür, die Versicherungs-GVO nicht weiter zu verlängern.

Insbesondere sei in Bezug auf gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien eine GVO entbehrlich, da bereits die im Dezember 2010 angenommenen Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ausreichende Orientierungshilfen für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Art von Zusammenarbeit enthielten. Falls erforderlich, könne die Kommission noch ergänzende spezifische Orientierungshilfen geben, so die EU-Kommission. Diese Vorgehensweise wäre flexibler und würde eine leichtere Anpassung an sich ändernde Umstände ermöglichen.

In Bezug auf Mit- (Rück-) Versicherungsgemeinschaften hat die EU-Kommission festgestellt, dass die Versicherungs-GVO derzeit nur begrenzt genutzt werden und damit nur begrenzt relevant sei (es fielen weniger als 50 institutionalisierte Versicherungsgemeinschaften unter Umständen unter die Freistellung im Rahmen der GVO). Der Markt böte mittlerweile eine Reihe von alternativen und flexibleren Formen der Mit- (Rück-) Versicherung von Risiken.

Weitere Schritte:  

Die EU-Kommission wird Anfang 2017 ihre endgültigen Vorschläge über die Zukunft der GVO formulieren. Am 26. April 2016 organisiert sie ein Treffen mit Interessenträgern, um über den Bericht zu diskutieren. Anmeldungen nimmt die EU-Kommission unter folgendem Link entgegen:

https://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/insurance.html#iber