07.10.2015
EU-Kommission veröffentlicht Analyseraster für die beihilfenrechtliche Beurteilung der Infrastrukturstrukturfinanzierung
EU
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https://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/state_aid_grids_2015_en.pdf |
Die aktuelle Version (Stand: September 2015) des Analyserasters für die beihilfenrechtliche Beurteilung der Finanzierung von Infrastrukturprojekten („Analytical Grids on the application of State aid rules to the financing of infrastructure projects") ist von der Europäischen Kommission gerade auf ihrer Website veröffentlicht worden.
Infolge der Leipzig-Halle Entscheidung aus dem Jahre 2012 hatte die Generaldirektion Wettbewerb 2012 erstmals so genannte Analyseraster (analytical grids) als Orientierungshilfe bei der Anwendung beihilferechtlicher Regelungen im Hinblick auf die Infrastrukturfinanzierung veröffentlicht. Diese haben den Charakter eines „Arbeitspapiers" und nehmen keine verbindliche Auslegung des Beihilfenrechts vor. Seit 2012 hat sich der Regelungsrahmen in erheblichem Maße verändert, weshalb die Raster überarbeitet werden mussten. Diese enthalten nun Hilfestellungen für neun Sektoren. Berücksichtigt wurden u.a. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der FuEuI-Unionsrahmen, die De-minimis-Verordnung und die neuen Luftverkehrsleitlinien.
Breitbandinfrastruktur
Wird ein Breitbandnetzwerk für nicht-kommerzielle Zwecke ausgebaut liegt keine Beihilfe vor. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Maßgaben der AGVO erfüllt sind. Ist die Infrastruktur anmeldepflichtig, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den Breitband-Richtlinien.
Bau von Flughafeninfrastruktur
Werden öffentliche Aufgaben erfüllt, liegt keine staatliche Beihilfe vor. Vorhaben in Übereinstimmung mit dem DAWI-Beschluss unterliegen keiner Anmeldepflicht. Grundlage für anmeldepflichtige Beihilfen sind v.a. die Luftverkehrsleitlinien.
Bau von Hafeninfrastruktur
In Bezug auf den Bau von Hafeninfrastruktur liegen keine staatlichen Beihilfen vor, wenn ausschließlich öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Der Zugang zu Häfen, der sämtlichen Nutzern kostenlos gewährt wird, kann aus dem Anwendungsbereich fallen. Der zwischenstaatliche Handel wird kaum beeinträchtigt, wenn ein sehr kleiner Hafen vorliegt.
Forschung, Entwicklung und Innovation
Relevant ist hauptsächlich die Unterstützung von Forschungsinfrastruktur. Deren öffentliche Förderung gilt nicht als Beihilfe, wenn die Infrastruktur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird. Lediglich die Finanzierung wirtschaftlicher Aktivität stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die AGVO findet Anwendung, insbes. für Forschungsinfrastrukturen und für Innovationscluster. Im Übrigen richtet sich die Bewertung nach dem FuEuI-Unionsrahmen.
Bau von Energieinfrastruktur
Die Definition von Energieinfrastruktur richtet sich nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (EEAG). Die DAWI- und Altmark-Voraussetzungen können nur im Ausnahmefall vorliegen, da im Energiesektor Wettbewerb unter normalen Marktbedingungen gewöhnlich funktioniert.
Infrastruktur für Abfallwirtschaftsdienstleistungen
Dieses Raster umfasst nicht Abwasserinfrastruktur. Ebenso findet es keine Anwendung, soweit Projekte der Energiegewinnung dienen. Mögliche Beihilfeempfänger operieren häufig als Konzessionäre. Oftmals kann eine DAWI vorliegen. Hier besteht ein hohes Risiko für Quersubventionierung. Die Konzessionsvergabe sollte daher einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren unterliegen.
Schienentransport-, Metro-, und lokale Transportinfrastruktur
Die nationalen Eisenbahnnetze sind oft gesetzlich bestimmte Monopole ohne Bezug zum Handel innerhalb der Union. Unter bestimmten Bedingungen wird das Vorliegen staatlicher Beihilfen daher ausgeschlossen. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, kann die Anmeldepflicht dennoch entfallen. Die Voraussetzungen dafür richten sich z. B. nach der VO 1370/2007.
Weiterhin enthält das Papier Ausführungen zur Errichtung kultureller Infrastruktur und zu Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen.