29.05.20209

EU-Kommission plant Verlängerung der DAWI-de-minimis-Verordnung bis Ende 2023

Die Europäische Kommission hat am 18. Mai einen Fahrplan (Roadmap) für die Verlängerung der sog. „DAWI-De-minimis-Verordnung" (Verordnung Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen") veröffentlicht.

Diese Verordnung ergänzt die allgemeine De-minimis-Verordnung der EU über staatliche Beihilfen (Verordnung Nr. 1407/2013). Beide Verordnungen sehen vor, dass Beihilfen unterhalb bestimmter Grenzwerte von den Meldepflichten ausgenommen werden können. Diese Beihilfen müssen nicht angemeldet werden, wenn der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an eine Organisation, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, insgesamt 500.000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Die in der Verordnung Nr. 1407/2013 festgelegte Obergrenze für freigestellte Beihilfen beträgt dagegen nur 200.000 Euro.

Die im letzten Jahr durgeführten Evaluation der Kommission zum DAWI-Paket, d.h. der DAWI-Mitteilung (2012/C 8/02) v. 11.01.2012, des DAWI-Beschlusses (2012/21/EU) v. 31.01.2012, der DAWI-Rahmenmitteilungen (2012/C 8/03) v. 31.01.2012 und der DAWI-de-minimis-Verordnung, kann bis zum Auslaufen der aktuellen DAWI-De-minimis-Verordnung nicht abgeschlossen werden.

Um die bestehende Freistellung der von Beihilfen nach der DAWI-De-minimis-Verordnung bis zum Abschluss der Evaluationsprozesse zu gewährleisten, soll die Geltungsdauer der DAWI-De-minimis-Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Zuvor war diese Verordnung schon einmal um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden.