05.01.2022

EU-Kommission nimmt überarbeitete Risikofinanzierungsleitlinien und Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung im Beihilfenrecht an

EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Risikofinanzierung
Exportkreditversicherung

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

 

Link zu überarbeiteter Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung

Die EU-Kommission hat am 6. Dezember 2022 zwei Mitteilungen über beihilferechtliche Vorschriften verabschiedet, zum einen die überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen („Risikofinanzierungsleitlinien") und zum anderen die überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung. Die überarbeiteten Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2022.

Überarbeitete Leitlinien zur Förderung von Risikofinanzierungen von KMU

Die verabschiedeten Risikofinanzierungsleitlinien sind am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 04.03.21 und 01.07.21). Mit der Überarbeitung hat die EU-Kommission die Vorschriften präzisiert und vereinfacht, nach denen die Mitgliedstaaten europäische Unternehmensneugründungen, KMU und Unternehmen mittlerer Kapitalisierung beim Zugang zu Finanzmitteln unterstützen können. In den Risikofinanzierungsleitlinien wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

Überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ist die Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung. Exportkredite ermöglichen ausländischen Käufern von Waren und Dienstleistungen einen Zahlungsaufschub. Der Aufschub birgt ein Kreditrisiko für die Verkäufer, gegen das sie sich über eine Exportkreditversicherung absichern.

Die Mitteilung ist gezielt weiter angepasst worden. Dies betrifft z. B. die Förderkriterien für KMU, die unter bestimmten Umständen staatliche Versicherungen in Anspruch nehmen können: Während diese Möglichkeit bisher für KMU mit einem jährlichen Ausfuhrumsatz von bis zu 2 Mio. EUR galt, wird dieser Schwellenwert in der überarbeiteten Mitteilung nun auf 2,5 Mio. EUR angehoben. Die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit marktfähigen Risiken wurde bei den nachfolgenden Änderungen des Befristeten Rahmens bis hin zur kürzlich erfolgten letzten Änderung vom 18. November 2021 um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 weiter verlängert.