02.05.2015
EU-Kommission leitet beihilferechtliche Sektoruntersuchung bei Kapazitätsmärkten ein
EU
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https://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-4891_de.htm
https://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-4892_de.htm https://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/state_aid_to_secure_electricity_supply_en.html |
Am 29. April 2015 hat die Europäische Kommission unter Federführung der Generaldirektion Wettbewerb eine beihilferechtliche Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmärkten eingeleitet. Neben Deutschland werden weitere 10 Mitgliedstaaten geprüft. Nach Ansicht der Kommission sind in diesen Ländern Kapazitätsmechanismen bereits eingeführt oder in Planung (zum Beispiel Vereinigtes Königreich, Frankreich und Polen).
Mit dieser Sektoruntersuchung - der ersten im Beihilfenrecht - soll insbesondere geprüft werden, ob mit den jeweiligen Kapazitätsmechanismen eine ausreichende Stromversorgung gewährleistet wird, ohne den Wettbewerb oder den Handel im EU-Binnenmarkt zu verzerren.
Die Möglichkeit für Sektoruntersuchungen im Beihilfenrecht wurde durch die Verordnung Nr. 734/2013 DES RATES vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 659/1999 (Verfahrensverordnung) eingeführt. In Artikel 20a heißt es:
(1) Besteht aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren oder bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV erforderlich sind.
Die Kommission begründet in allen Auskunftsersuchen, die sie nach diesem Artikel stellt, weshalb sie die Untersuchung eingeleitet und die Adressaten ausgewählt hat.
Sie veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Auskünfte, die bei der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) (...)
Die Kommission erkennt an, dass im Rahmen ihrer Leitlinien für staatliche Umweltschutz und Energiebeihilfeleitlinien von 2014 staatliche Maßnahmen zur Förderung von Kapazitätsmechanismen zur Förderung von Investitionen in Kraftwerke oder zur Schaffung von Anreizen für deren Weiterbetrieb unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein können. Die Kriterien in den Leitlinien besagen, dass die Mitgliedstaaten vor allem nachweisen können müssen, dass die Maßnahmen erforderlich sind. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Kapazitätsmechanismen so gestaltet sind, dass sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht verzerren. Zum Beispiel dürfen sie nicht bestimmte Erzeuger oder Technologien übermäßig bevorzugen oder Barrieren errichten, die den Stromfluss zwischen EU-Ländern behindern.
Im Rahmen der Sektoruntersuchung will die Kommission Ausgestaltungsmerkmale ermitteln, die den Wettbewerb zwischen Kapazitätsanbietern und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. Weiter will sie untersuchen und sicherstellen, ob und dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung und Durchführung von Kapazitätsmechanismen die EU-Beihilfevorschriften einhalten. Die Untersuchung wird sich zunächst mit den Kapazitätsmechanismen in Belgien, Kroatien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Polen, Portugal, Spanien und Schweden befassen. Ein erster Entwurf des Berichts soll Ende dieses Jahres vorgelegt werden. Der endgültige Bericht wird nicht vor dem Sommer 2016 fertig gestellt sein.