07.01.2016

EU-Kommission konsultiert zur Vereinfachung der Beihilfenkontrolle (Konsultationsfrist: 6. April 2016)

EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Vereinfachtes Verfahren
Konsultation

Konsultationsdokument (in verschiedenen Sprachen):

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2016_simplified_procedure/index_en.html

Mitteilung aus dem Jahr 2009:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52009XC0616(01)&from=EN

Am 6. Januar 2016 hat die Europäische Kommission eine Konsultation zur Vereinfachung der Beihilfenkontrolle gestartet und dazu einen Fragebogen veröffentlicht. Die Konsultation läuft bis zum 6. April 2016 und hat zum Ziel, dass die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger der EU-Kommission ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen mitteilen.

Eine Überarbeitung könnte insbesondere nach der Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und anderen Beihilfeleitlinien im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts sinnvoll sein, um die neuen materiell-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Hintergrund:

Die ursprüngliche Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren stammt aus dem Jahr 2009; sie sollte dafür Sorge tragen, dass bestimmte Kategorien von angemeldeten Beihilfen, die in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben, schnellstmöglich genehmigt werden, wenn die Mitgliedstaaten eine vollständige Anmeldung übermitteln. In der Mitteilung wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Kommission normalerweise eine Kurzentscheidung erlässt, um bestimmte Kategorien von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, und wie das Verfahren an sich abläuft. Die EU-Kommission muss im vereinfachten Verfahren lediglich ermitteln, ob die Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und der Entscheidungspraxis in Einklang stehen, ohne dabei ein Ermessen auszuüben. Sie habe die Erfahrung gemacht, so die Kommission, dass bei bestimmten Kategorien angemeldeter Beihilfen von vornherein keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestünden, so dass diese in der Regel, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, genehmigt würden. Diese Kategorien von Beihilfen werden in der Mitteilung eingehender beschrieben.