03.06.2020

EU-Kommission konsultiert zum Digital Service Act-Paket (u.a. zur Ex-Ante-Regulierung von „Gatekeeper“- Plattformen und einem „Neuen Wettbewerbsinstrument“)

EU
Kommission
Digital Service Act
Plattformregulierung
Missbrauchsaufsicht
„Neues Wettbewerbsinstrument“

Alle Konsultationsdokumente sind hier abrufbar:

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12417-Digital-Services-Act-deepening-the-Internal-Market-and-clarifying-responsibilities-for-digital-services/public-consultation

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12418-Digital-Services-Act-package-ex-ante-regulatory-instrument-of-very-large-online-platforms-acting-as-gatekeepers

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12416-New-competition-tool

Die EU-Kommission hat am 2. Juni 2020 eine Konsultation zu einem Digital Services Act („DSA")-Paket gestartet, die drei Teilkonsultationen enthält. Der DSA soll gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31) beinhalten und darüber hinaus Regelungen zur Stärkung des Digitalen Binnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der Rechtsklarheit und eines „level playing field", umfassen.

  1. Die erste Konsultation im Rahmen des DSA-Pakets bezieht sich auf die Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie hat keinen speziellen Fokus im Wettbewerbsrecht, enthält jedoch zwei benachbarte Fragestellungen zu den Themen „Überprüfung der Haftungsregelung für digitale Dienste, die als Vermittler auftreten" und „Welche Fragen ergeben sich aus der Gatekeeper-Power der digitalen Plattformen?"

  2. Relevant in wettbewerbsrechtlicher Sicht sind die zweite und dritte (Teil-)Konsultation des DSA-Pakets. Die zweite Konsultation bezieht sich auf eine „Roadmap" zu einer möglichen Ex-ante-Regulierung digitaler Plattformen, einschließlich zusätzlicher Anforderungen für Plattformen mit einer Torwächter-Rolle („Gatekeeper"). Die Kommission überlegt, allgemeine Vorschriften für sämtliche Plattformen einer bestimmten Größenordnung zu erlassen, z. B. Vorschriften gegen eine „Selbstbevorzugung" großer Plattformen aufzunehmen und Verpflichtungen vorzusehen, Zugang zu nicht personenbezogenen Daten zu gewähren. Auch wird überlegt, spezifische Anforderungen an die Portabilität personenbezogener Daten und hinsichtlich der Interoperabilität zu stellen. In Erwägung gezogen wird hierfür eine Überarbeitung des in der Platform-to-Business-Verordnung (EU) 2019/1150 festgelegten horizontalen Rahmens. Überlegt wird ebenfalls, Regulierungsbehörden zu ermächtigen (und neu zu schaffen), Informationen von großen Online-Plattformen zu sammeln, die als Gatekeeper fungieren oder einen neuen und flexiblen Ex-ante-Regelungsrahmens für große Online-Plattformen zu verabschieden, die als Gatekeeper fungieren. Die relevante Größe würde sich anhand von bestimmten Kriterien bemessen lassen.

  3. Die dritte (Teil-)Konsultation bezieht sich auf ein mögliches neues Wettbewerbsinstrument („New competition tool"). Ziel eines solchen Instruments wäre es nach Vorstellung der Kommission, bestimmte strukturelle Wettbewerbsprobleme anzugehen, die mit dem bestehenden Wettbewerbsrahmen nicht oder nicht auf wirksame Weise gelöst werden können. Es sollen in erster Linie strukturelle Wettbewerbsprobleme adressiert werden, die die Kommission in zwei Kategorien einteilt, zum einen in strukturelle Risiken für den Wettbewerb und zum anderen in einen strukturellen Mangel an Wettbewerb. Die erste Kategorie betrifft Monopolisierungsstrategien nicht marktbeherrschender Unternehmen mit Marktmacht. Die zweite Kategorie betrifft einen (strukturellen) Mangel an Wettbewerb, der zu einem systemischen Marktversagen führt, ohne dass sich Unternehmen wettbewerbswidrig verhalten. Als Gründe nennt die Kommission bestimmte strukturelle Merkmale wie starke (auch oligopolistische) Konzentration, hohe Zutrittsschranken, Kundenbindung, mangelnden Datenzugang oder Datenakkumulation.

Wenn im Rahmen einer eingehenden Marktuntersuchung ein strukturelles Wettbewerbsproblem festgestellt werden sollte, soll das neue Instrument es der Kommission ermöglichen, verhaltensbezogene und gegebenenfalls strukturelle Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Damit soll nicht die Feststellung einer Zuwiderhandlung verbunden sein. Es sollen auch keine Geldbußen gegen die beteiligten Marktteilnehmer verhängt werden können.

Zu den Konsultationsdokumenten (Roadmaps und Fragebögen) erbittet die Kommission Stellungnahmen bis zum 30.06.20 respektive 08.09.20.