13.07.2022

EU-Kommission konsultiert zu Verlängerung der KFZ-GVO und zu Aktualisierung der Leitlinien

EU
Kommission
Gruppenfreistellungsverordnung
Kfz-Sektor

 

Link zur Pressemitteilung und zur Konsultation:  Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (europa.eu)

Die Europäische Kommission führt vom 6. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 eine Konsultation zur Verlängerung der wettbewerbsrechtlichen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor sowie zur gezielten Änderung der „Ergänzenden Leitlinien für den Kraftfahrzeugsektor“ durch.

Die wettbewerbsrechtlichen Gruppenfreistellungsvorschriften für den Kraftfahrzeugsektor gelten seit 2010 für die Kfz-Reparatur und den Ersatzteilvertrieb. Sie laufen am 31. Mai 2023 aus. Eine im Zeitraum 2018-2021 durchgeführte Bewertung durch die Europäische Kommission ergab, dass die Vorschriften ihren Zweck nach wie vor erfüllen (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 07.06.21). Die Evaluierung ergab ferner, dass der Sektor, obwohl sich das Wettbewerbsumfeld auf den Kfz-Märkten seit 2010 nicht wesentlich verändert hat, nun aufgrund 

unter Anpassungsdruck steht. Folglich dürften sich einige Bereiche des Kfz-Sektors in den kommenden Jahren rasch entwickeln, mit noch nicht quantifizierbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die geltende Kfz-GVO zunächst unverändert um fünf Jahre bis zum 31.05.2028 zu verlängern.

Die Leitlinien sollen jedoch in begrenztem Umfang aktualisiert werden, um den wichtigsten technologischen Entwicklungen in der Automobilindustrie seit 2010 Rechnung zu tragen, insbesondere der Bedeutung, die der Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten als Wettbewerbsfaktor hat. Sie befassen sich mit den Wettbewerbsgrundsätzen, die für andere wichtige Inputs für die Fahrzeugreparatur gelten, so z. B. für Werkzeuge, Schulungen und technische Informationen, sie beziehen sich jedoch bislang nicht ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten. Daher schlägt die Kommission vor, den Geltungsbereich dieser Grundsätze so auszuweiten, dass sie sich ausdrücklich auch auf fahrzeuggenerierte Daten beziehen, die für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen benötigt werden.