21.12.2017

EU-Kommission genehmigt Ermäßigungen bei der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen zur Eigenversorgung, bei KWK-Neuanlagen hingegen nicht

Presseecho: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/eu-streicht-betrieben-oekostrom-befreiung-15346848.html

Am 19. Dezember 2017 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass sie die Anwendung der EEG-Umlage auf Bestandsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom und Wärme in Deutschland ab dem 01.01.2018 genehmigt. Dies sind Anlagen, die vor dem August 2014 ihren Betrieb aufgenommen haben sowie neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung.

Das EEG 2017 sieht die schrittweise Einführung der Umlage für Bestandsanlagen vor. Von 2018 an werden nur 20 Prozent der EEG-Umlage fällig, sobald eine Anlage modernisiert wird. In voller Höhe ist die Umlage zu zahlen, wenn die Kapazität der Anlage erweitert wird.

Für neue Eigenversorger (Aufnahme des Betriebs im August 2014 oder später), die erneuerbare Energiequellen nutzen, wurden die Befreiungen und Ermäßigungen nicht als staatliche Beihilfe erachtet. Diese Befreiungen und Ermäßigungen werden für Anlagen gewährt, die den Zielen des EEG zuträglich sind, aber nach dem EEG keine direkte Förderung für die Eigenversorgung erhalten. Mit Blick auf neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung mit einer Leistung von maximal 10 kW wurde die Befreiung ebenfalls nicht als Beihilfe erachtet. Auch die Regelung zur Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, die Bestandsschutzregelung für Scheibenpachtmodelle und den Bestandsschutz für Anfahrts- und Stillstandsstrom in Kraftwerken wurden genehmigt.

Nicht von der Genehmigung umfasst werden allerdings Ermäßigungen der EEG-Umlage (in Höhe von 40 Prozent) für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Eigenversorgung, die keine erneuerbaren Energiequellen nutzen und im August 2014 oder später in Betrieb gingen. Die Kommission sieht hier eine Überförderung für gegeben an. Hierzu werden schon seit Längerem Gespräche zwischen der Kommission und dem Bundeswirtschaftsministerium geführt. KWK-Neuanlagen, die gemäß § 61b Nummer 2 EEG privilegiert sind (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014), müssen daher ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen, bis die Europäische Kommission eine etwaige Neuregelung genehmigen kann.

Hintergrund

Die Kommission hatte 2014 für einen Übergangszeitraum bis Jahresende 2017 Aunahmen für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung genehmigt. Diese Entscheidung basierte auf der Zusage Deutschlands zu prüfen, wie Bestandsanlagen schrittweise an der Umlage beteiligt werden könnten. Dabei galt es auch, mögliche unbillige Härten zu berücksichtigen.

Gleichermaßen hat die Kommission im Jahr 2014 Ermäßigungen der EEG-Umlage bis Jahresende 2017 genehmigt für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zur Eigenversorgung genutzt werden (und keine erneuerbaren Energiequellen nutzen). Diese Entscheidung basierte ebenfalls auf der ausdrücklichen Zusage Deutschlands, diese Ermäßigungen bis 2018 zu überprüfen und ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nachzuweisen. Letzteres hat die Bundesregierung offenbar nicht in ausreichendem Maße getan. Die Kommission hatte zuletzt noch aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen für KWK-Neuanlagen angefordert. Die Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Kommission werden hierzu weitergeführt.